ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09423

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die als Anlage 1 beigefügte Satzung, zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 92 – Große Kiesau“ (II. Teilaufhebung), wird beschlossen.

 

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Die Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist aufzuheben, sobald die Sanierung durchgeführt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese Rechtspflicht ergibt sich aus Art. 14 GG, da nach Durchführung der Sanierung eine Beschränkung des Eigentums und anderer Rechtspositionen, entsprechend den sanierungsrechtlichen Bestimmungen des BauGB, nicht mehr erforderlich ist.

 

Weil die städtebaulichen und baulichen Missstände im Block 92 weitgehend behoben waren, erfolgte am 23.10.2017 eine Teilaufhebung. Nur bei wenigen Grundstücken verblieb der Sanierungsvermerk im Grundbuch. Dadurch war neben dem möglichen Einsatz von Städtebaufördermitteln auch eine erhöhte steuerliche Abschreibung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen möglich.

 

In dem Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“ stehen jetzt keine Städtebauförderungsmittel mehr zur Verfügung, die für diese Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden könnten. Somit ist das Sanierungsgebiet aufzuheben.

 

Demgemäß wird vorgeschlagen, die endgültige Aufhebung des Sanierungsgebietes „Block 92 Große Kiesau“ zu beschließen. Die hiervon betroffenen Grundstücks- und Straßenflächen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 2 zu dieser Vorlage.

 

Die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß §§ 154 ff. BauGB. Die erhobenen Beträge sind haushaltsneutral, da diese unverzüglich über die Grundstücks-Gesellschaft TRAVE mbH - Sanierungsträgerin der Hansestadt Lübeck – mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach den Städtebauförderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein abgerechnet werden müssen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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