ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09414

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bauausschuss nimmt die Auswertungsberichte der bisher zum Bebauungsplanentwurf 03.50.00 – St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof – und zur zugehörigen 129. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführten Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 1 und 2) zur Kenntnis.

 

2. Die Entwürfe des Bebauungsplanes 03.50.00 – St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof – und der 129. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die zugehörigen Begründungen werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 3, 6, 8 und 9) gebilligt.

 

3. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung sowie die zugehörigen Begründungen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

4.  Die Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erfolgt, sobald der erforderliche städtebauliche Vertrag zur Berücksichtigung der Anforderungen der Hansestadt Lübeck (Eckpunkte siehe Anlage 10) auf der Grundlage des gebilligten Bebauungsplanentwurfes in der vorgeschriebenen Form rechtswirksam abgeschlossen ist.

 

5. Sollten die Entwürfe des Bebauungsplanes 03.50.00 – St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof – oder der Entwurf der 129. Änderung des Flächennutzungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

 

 

 

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siehe Anlagen 6 und 9

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

keine Bedenken

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

keine grundsätzlichen Bedenken (zur Behandlung der Stellungnahme siehe Anlage 2)

2.530 Gesundheitsamt

vorerst keine Anregungen, bitte um weitere Beteiligung, wenn die Nutzungen feststehen

3.370 Feuerwehr

keine grundsätzlichen Bedenken (Anlage 2)

3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

keine grundsätzlichen Bedenken (Anlage 2)

3.700 Entsorgungsbetriebe

keine grundsätzlichen Bedenken (Anlage 2)

4.041 Fachbereichsdienste

Forderungen formuliert (zur Behandlung der Stellungnahme siehe Anlage 2)

4.401 Schule und Sport

keine Bedenken

4.491 Archäologie und Denkmalpflege

keine grundsätzlichen Bedenken (Anlage 2)

5.660 Stadtgrün und Verkehr

keine grundsätzlichen Bedenken (Anlage 2)

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung gemäß § 47 f GO wurde dabei nicht durchgeführt, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

(zu den mittelbaren finanziellen Auswirkungen siehe Pkt. 9.2 der Begründung zum B-Plan)

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja – Begründung:

 

 

Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf das Klima sowie vorgesehene Maßnahmen zum Klimaschutz werden in der Begründung zum B-Plan dargelegt (siehe Kap. 6.5.1).

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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