ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - VO/2020/08895

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Genehmigung des Haushalts 2020 durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein

 

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Mit Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 07.02.2020 wurde die Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck genehmigt. Mit dem Erlass wurden die Kredite in Höhe von 60.000.000 EUR und die Verpflichtungsermächtigungen (VE) in Höhe von 55.000.000 EUR teilweise genehmigt. Es sind entprechende Kürzungen bei Investitionen vorzusehen, um die Reduzierung umzusetzen.

In Abstimmung mit den Fachbereichen ist dies wie in Anlage 1 dargestellt vorgesehen. Es handelt sich dabei ausschließlich um solche Maßnahmen, die absehbar nicht bzw. in Höhe des Kürzungsbetrages nicht in 2020 kassenwirksam werden . Die betroffenen Projekte sollen grundsätzlich und können frühestens im Haushalt 2021ff wieder aufgenommen werden. Die in der Anlage abgebildeten Beträge der Folgejahre sind somit unverändert.

 

Zur Begründung führt das Ministerium neben der fehlenden dauernden Leistungsfähigkeit der Hansestadt Lübeck erneut die zu geringe Quote verausgabter Investitionsmittel an. Allerdings wurden die Bemühungen zur Erhöhung der Umsetzungsquote auf Basis des vorläufigen Jahresabschluss mit einer Umsetzungsquote von 60% anerkannt, wodurch kommunalaufsichtliche Maßnahmen abgewendet werden konnten. Sollte es in der Finanzrechnung 2020 nicht gelingen eine signifikante Verbesserung zu erreichen, werden solche Maßnahmen regelmäßig – und unabhängig von der bestehenden Genehmigungspflicht – für erforderlich gehalten.

Die Erreichung der genannte Zielgröße von 60% entspricht in 2020 einem Investitionsvolumen von 101,5 Mio. €. Im Haushaltsjahr 2019 wurden ca. 120 Mio. € und damit 59,3 % umgesetzt. Im Vorjahr wurden entsprechend ca. 83 Mio. € bzw. 46,5 %verausgabt.

 

Insbesondere für die bevorstehenden Haushaltsplanungen 2021-2023 wird eine uneingeschränkte Genehmigung der geplanten Kredite ausgeschlossen. Die Prüfung der Streckung und Verschiebung der Investitionen wird empfohlen. Für künftige Haushalte kann daraus abgelesen werden, dass auch die Mittelfristplanung stärker an der Umsetzbarkeit auszurichten ist.

 

 Die Reduzierung der Verplichtungsermächtigungen wird mit der Notwendigkei der Reduzierung der Vorbelastung spätererJahre begründet.

 

 

Wiederholt kritisch wird die Belastung des städtischen Haushaltes durch die Defizite der SeniorInnenEinrichtungen sowie die Rücklageentnahme zum Ergebnisausgleich bei den Stiftungen erwähnt.

 

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Anlagen

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