ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2020/08864

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Anfrage des AM Thorsten Fürter im Hauptausschuss am 10.03.2020 (VO/2020/08756):

 

„1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren wenn ein Baumbestand von der Erteilung der Baugenehmigung tangiert ist?

 

  2. In wie vielen Fällen, seit 2016 hat die Untere Naturschutzbehörde bei ihren Stellungnahmen im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen eine Zustimmung zur Reduzierung eines Baubestandes a) zustimmend bzw. b) ablehnend Stellung genommen. Es wird um eine nach Kalenderjahren differenzierte Aufgliederung gebeten. Wenn die Beantwortung der Anfrage nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, wird um eine Schätzung gebeten.

 

  3. In wie vielen Fällen, in denen die Untere Naturschutzbehörde seit 2016 zur Reduzierung von Baumbestand ablehnend Stellung genommen hat, wurde durch die Erteilung der Baugenehmigung gleichwohl die Reduzierung von Baumbestand erlaubt? Es wird um eine nach Kalenderjahren differenzierte Aufgliederung gebeten.

 

4. Welche Gründe haben den Bürgermeister jeweils bewogen, trotz des Votums der Unteren Naturschutzbehörde die Reduzierung des Baumbestandes mit der Erteilung der Baugenehmigung zu erlauben?

 

 

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Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung beantwortet in Abstimmung mit dem Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz die Fragen wie folgt:

 

 

 

Zu 1.:

Die Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt im Baugenehmigungsverfahren nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBO), des Baugesetzbuches (BauGB) und dem Erlass „Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren“ (Organisations- und Verfahrenserlass) sowie den naturschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) und den dazu erlassenen Zuständigkeitsverordnungen (NatSchZVO) und der städtischen Baumschutzsatzung.

 

Zu 2. und 3.:

Die Fragen können weder durch den Bereich 3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz noch durch den Bereich 5.610 – Stadtplanung und Bauordnung beantwortet werden, da hierzu keine Statistiken oder ähnliches erhoben werden. Für das Erstellen und Führen einer solchen Statistik stehen keine Ressourcen zur Verfügung und der damit einhergehende Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen.

 

Zu 4.:

Weder der Bereich 3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz noch der Bereich 5.610 – Stadtplanung und Bauordnung können hierzu eine Aussage treffen, weil auch hierzu keine Statistik geführt wird.

 

Es ist nach der geltenden Baumschutzsatzung so, dass Bäume, die zulässigen Bauvorhaben im Innenbereich im Weg stehen, nach Versuchen der Eingriffs-Minimierung nicht geschützt sind und ungeschützt und ohne Ersatz gefällt werden dürfen (wenn Artenschutz nicht dagegen spricht). Geschätzt trifft das auf 90 % der Bäume in Baugenehmigungsverfahren zu.

Schon vor Jahren wurden gemeinsame Abstimmungstermine mit den beteiligten Bereichen etabliert, um so regelmäßig möglicherweise kritische Bauvorhaben im Vorwege zu sondieren. Ziel ist es u. a., schützenswerte Bäume überhaupt in den Antragsunterlagen zu erkennen. Dies gelingt leider nicht in allen Fällen. In vielen Fällen kann aber bereits im Baugenehmigungsverfahren Einfluss genommen werden.

Die Zusammenarbeit beider Bereiche ist grundsätzlich gut. Verständlicherweise kommt es in Einzelfällen zu inhaltlich unterschiedlichen Auffassungen, welche nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einzelfall abgewogen und gelöst werden.

 

 

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