ALLRIS - Vorlage

Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes - VO/2019/07241

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird Bezug genommen auf die Antwort auf die Anfrage des BM Jansen (VO/2019/07162).

Zu den unter c) genannten 6 Zeitarbeitskräften, die länger als 18 Monate eingesetzt werden, und zu den unter d) genannten 20 Zeitarbeitskräften, die länger als 24 Monate eingesetzt werden, wird gefragt:

Liegt vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1b  S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜG), wonach ein Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf, ein Ausnahmetatbestand i.S.d. Sätze 2 bis 7 des Paragrafen vor?

Bei Zutreffen wird um Benennung des Tarifvertrags mit Angabe der Öffnungsklausel und ggfs. Beifügung der Betriebs- oder Dienstvereinbarung gebeten.

Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands i.S.d. Sätze 2 bis 7 des § 1 Abs. 1b ANÜG:

Welche Maßnahmen hat die Hansestadt Lübeck im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der über 18 Monate hinausgehenden Arbeitnehmerüberlassung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ANÜG ergriffen?

Wurden/werden diese Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge gemäß gesetzlicher Fälligkeit abgeführt?

 

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Mit der Novellierung des ANÜG vom 21.02.17 wurden die o.g. zeitlichen Einschränkungen und Ausnahmeregelungen eingeführt.

Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer sind dabei Überlassungszeiten ab dem 01.04.17 maßgeblich, § 19 Abs. 2 ANÜG.

 

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