Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes - VO/2019/07241
Grunddaten
- Betreff:
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Anfrage von BM Heiko Steffen (AfD) gem. §16 GO: Zeitarbeit bei der Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes
- Federführend:
- AfD-Bürgerschaftsfraktion
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Feb 28, 2019
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Beschlussvorschlag
Es wird Bezug genommen auf die Antwort auf die Anfrage des BM Jansen (VO/2019/07162).
Zu den unter c) genannten 6 Zeitarbeitskräften, die länger als 18 Monate eingesetzt werden, und zu den unter d) genannten 20 Zeitarbeitskräften, die länger als 24 Monate eingesetzt werden, wird gefragt:
Liegt vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1b S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜG), wonach ein Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf, ein Ausnahmetatbestand i.S.d. Sätze 2 bis 7 des Paragrafen vor?
Bei Zutreffen wird um Benennung des Tarifvertrags mit Angabe der Öffnungsklausel und ggfs. Beifügung der Betriebs- oder Dienstvereinbarung gebeten.
Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands i.S.d. Sätze 2 bis 7 des § 1 Abs. 1b ANÜG:
Welche Maßnahmen hat die Hansestadt Lübeck im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der über 18 Monate hinausgehenden Arbeitnehmerüberlassung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ANÜG ergriffen?
Wurden/werden diese Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge gemäß gesetzlicher Fälligkeit abgeführt?
