Bericht öffentlich - VO/2018/06478
Grunddaten
- Betreff:
-
Fahrgastbeförderung mit Taxen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Bericht öffentlich
- Federführend:
- 3.327 - Verkehrsangelegenheiten
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Kenntnisnahme
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Nov 20, 2018
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Kenntnisnahme
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Nov 29, 2018
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Im Bereich des Personenbeförderungsrechts, hier Gelegenheitsverkehr mit Taxen, werden die Beförderungsentgelte per Stadtverordnung festgelegt. Die letzte Anpassung der Beförderungsentgelte erfolgte zum 01.10.2014 aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen und zum 01.01.2015 aufgrund der Einführung des Mindestlohns.
Der gesetzliche Mindestlohn ist von 8,50 Euro (ab 01.01.2015) auf 8,84 Euro (ab 01.01.2017) gestiegen. Lt. Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Die Lohnkosten für die Taxiunternehmer/innen steigen demnach ab 01.01.2019 erneut an.
Mit Antrag vom 22.11.2017 begehrte das Lübecker Taxigewerbe eine weitere Anpassung der Beförderungsentgelte. In dem Antrag wurde u.a. aufgeführt, dass mit Einführung der Fiskaltaxameter Anfang 2017 erhöhte Wartungskosten entstanden seien. Mit Vertretern des Lübecker Taxengewerbes wurde die beantragte Anpassung erörtert. Die Umsetzung wurde für die zweite Jahreshälfte 2018 geplant. Dabei sollen neben den allgemeinen Kilometerpauschalen auch Zusatzgebühren (Wartezeiten, Kombizuschlag, Großraumtaxi, Nichtnutzung bestellter Taxen) angepasst werden. Um eine bessere Überwachung der Einhaltung der Beförderungsentgelte zu ermöglichen, soll die Genehmigungspflicht für Sondervereinbarungen eingeführt werden. Ein Taxiunternehmer kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 4 PBefG eine Sondervereinbarung mit einem Kunden eingehen. (Beispiel: Ein Taxiunternehmer vereinbart mit einem Hotel einen regelmäßigen Shuttle-Service mit fester Route vom Hotel zum Bahnhof zu einem Festpreis.) Die Sondervereinbarung muss vorab von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
Im Übrigen werden die Bußgeldvorschriften aktualisiert.
Anhand der nachstehenden Tabelle werden die Alt- und Neugebühren beispielhaft gegenüber gestellt.
Fahrleistung | Preis alt (ohne Wartezeiten) | Preis neu (ohne Wartezeiten) |
2 km | 7,00 Euro | 7,60 Euro |
4 km | 10,20 Euro | 11,20 Euro |
6 km | 13,40 Euro | 14,80 Euro |
8 km | 16,40 Euro | 18,20 Euro |
10 km | 19,40 Euro | 21,60 Euro |
Die geplante Erhöhung der Beförderungsentgelte für das Taxengewerbe ist ausgewogen und angemessen.
Die Anhörung gem. § 51 (3) i.V. m. § 14 (2+3) Personenbeförderungsgesetz ist durchgeführt worden.
Die Entscheidung über den Erlass der Stadtverordnung trifft der Bürgermeister. Vor der Entscheidung ist die Verordnung der Bürgerschaft vorzulegen (§ 55 Landesverwaltungsgesetz).
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung sowie Vergleiche mit umliegenden Städten und Kreisen sind als Anlagen beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.300 Recht Kenntnisnahme |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein, weil deren Belange nicht betroffen sind |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: Personenbeförderungsgesetz |
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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25,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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31,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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31 kB
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