ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/06272

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die als Anlage 2 beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung für die Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck wird beschlossen.

 

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Gemäß der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein dürfen Benutzungsgebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

Mit Beschluss der Benutzungs- und Gebührensatzung soll Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

Bisher gab es für die Übergangswohneinrichtungen keine Benutzungs- und Gebührensatzung. Zur Zeit werden die Kosten für die Unterbringung in den Übergangswohneinrichtungen mit 12,00 € pro Person und Tag über den jeweiligen Leistungsträger bzw. mit den Personen mit eigenem Einkommen ohne Bezug von Transferleistungen direkt abgerechnet. Diese Erträge werden dem Aufwandskonto 315001.000.5458000 zur Deckung der verauslagten Kosten für Miete und Nebenkosten der Übergangswohneinrichtungen gutgeschrieben.

 

In den Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck waren zum Stichtag 01.07.2018 insgesamt 1.598 Personen untergebracht. Davon waren 759 Personen aus dem Rechtskreis AsylbLG, 750 Personen aus dem Rechtskreis SGB II, 9 Personen aus dem Rechtskreis SGB XII und 80 Personen mit eigenem Einkommen ohne Bezug von Transferleistungen untergebracht.

 

Die bisherige Praxis, die tatsächlich anfallenden Kosten für Miete und Nebenkosten der Übergangswohneinrichtungen von z.Zt. 12,00 € pro Person und Tag abzurechnen, übersteigt bereits ab  einem Zwei-Personen-Haushalt den von der Hansestadt Lübeck festgesetzten Höchstbetrag der anzuerkennenden Unterkunftskosten bei Transferleistungsempfängern.

Im Zuge der Gleichbehandlung wird für die Benutzungsgebühr daher die derzeit geltende Mietobergrenze der Hansestadt Lübeck zu Grunde gelegt. Darüber hinaus bietet dies den Personen, die eigenes Einkommen erzielen, z.B. durch Arbeitsaufnahme, die Möglichkeit, unabhängig von Transferleistungen zu leben.

Auf Grund dessen entsteht eine Differenz zu den tatsächlich anfallenden Kosten für Miete und Nebenkosten. Dieses führt zu Mindererträgen, die sich wie folgt auf die Haushaltsjahre auswirken:

4. Quartal 2018: Mindererträge von ca.    538.000,00 €

Jahr 2019:  Mindererträge von ca. 1.886.000,00 €

Die Mindererträge werden sich in den Folgejahren auf Grund von rückläufigen Flüchtlingszahlen und der Aufgabe von Übergangswohneinrichtungen voraussichtlich verringern. 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.300 – Bereich Recht – Stellungnahme eingearbeitet 

1.201 – Haushalt und Steuerung – Kenntnis genommen

 

.

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

Kinder und Jugendliche sind nicht direkt betroffen.

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:

 

 

Kommunalabgabengesetz

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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