- In der Austauschvorlage werden die folgenden Änderungen gestrichen:
1. § 4 Abs. 2
4. § 8 Abs. 5
8. § 23 Abs. 7 Satz 5
- Die Änderungsvorschläge zu Richtlinien für die Einwohnerfragestunde werden durch die folgende Neufassung der Richtlinien ersetzt (Änderungen unterstrichen):
(1) In der Sitzung der Bürgerschaft und in denen der Ausschüsse findet eine Einwohnerfragestunde statt. Sie ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bürgerschaft und der Ausschüsse.
(2) Allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Hansestadt Lübeck, wird Gelegenheit gegeben, in den Einwohnerfragestunden an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder an die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden Fragen im eigenen Namen zu Beratungsgegenständen oder in anderen städtischen Angelegenheiten, die die Bürgerschaft oder die Ausschüsse selbst entscheiden können (Selbstverwaltungsangelegenheiten), mündlich zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, jedoch in einer Einwohnerfragestunde insgesamt nicht mehr als zwei. Die Fragen werden vom Bürgermeister und oder von der Ausschussvorsitzenden / den Ausschussvorsitzenden beantwortet. Jeweils ein Mitglied der einzelnen Bürgerschaftsfraktionen oder der einzelnen Ausschussfraktionen kann die Beantwortung ergänzen.
(3) Die Fragen zu Beratungsgegenständen werden mündlich in den Sitzungen der Bürgerschaft oder in der für das Thema der Fragen zuständigen Ausschusses gestellt.
(4) Die Fragen sollen kurz und sachlich gefasst sein. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen und Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen. Sie sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Stadtpräsidentin / Der Stadtpräsident oder die zuständige Ausschussvorsitzende / der zuständige Ausschussvorsitzende haben andere Fragen zurückzuweisen.
(5) Nicht zugelassen sind:
- Fragen, die reine Weisungsangelegenheiten (Aufgaben, die von der Hansestadt Lübeck im Auftrag durchgeführt werden) betreffen.
- Fragen in der Bürgerschaft und im zuständigen Ausschuss zu Punkten die auf der Tagesordnung der jeweiligen Gremien gestanden haben, wenn diese entweder einen Bericht angefordert oder den Punkt vertagt haben weil die Fraktionen oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ihre / seine oder die zuständigen Ausschussmitglieder ihre Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen haben / hat.
- Fragen, deren Gegenstand im Falle der Beratung in einer Sitzung der Bürgerschaft oder des zuständigen Ausschusses aus öffentlichem Interesse im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln sind.
- Fragen, durch deren Beantwortung Rechte Dritter berührt werden.
- Meinungsfragen
(6) Die Fragestellerin / Der Fragesteller stellt mündlich ihre / seine Anfrage. Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister oder die zuständige Fachbereichsleitung beantworten die Fragen. Eine mündliche Zusatzfrage ist der Fragestellerin / dem Fragesteller erlaubt. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist eine Beantwortung in der Einwohnerfragestunde nicht möglich, wird sie von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister oder der zuständige Fachbereichsleitung schriftlich beantwortet. Die Fraktionen erhalten die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme
(7) Ist die Fragestellerin / der Fragesteller bei der Beratung des Tagesordnungspunktes "Einwohnerfragestunde" nicht anwesend, wir die Frage und die Antwort /Antworten ohne Verlesung zu Protokoll gegeben.
(8) Fragen und Antworten der Einwohnerfragestunde werden im Wortlaut im Protokoll festgehalten
(9) Lässt die Stadtpräsidentin / der Stadtpräsident oder die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende eine Frage nicht zu, erhalten die Fragestellerinnen / die Fragesteller, die Vorsitzenden der Fraktionen und die Bürgermeisterin / der Bürgermeister eine Kopie der Frage und ein Schreibens über die Nichtzulassung.
(10) Entsprechendes gilt für unterbreitete Vorschläge oder Anregungen.