ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2017/05598

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Katja Mentz (GAL): Ganztag an Schule / Kindertageseinrichtungen gem. §22 a SGB VIII, VO/2017/05538

 

1.Warum fallen die Betreuungsangebote (offener) Ganztag an Schule insbesondere an Grundschulen nicht unter das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) bzw. gelten diese nicht als Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII?

2.Wann und von welcher Stelle wurde festgelegt, dass es sich bei Ganztagsbetreuungsangeboten an (Grund-)Schulen nicht um Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII handelt und somit der für KiTas verbindlich geltende Personalschlüssel und die festgelegte Qualifikation des Personals nicht für die Ganztagsbetreuung an Schulen gelten?

3.Ist bereits rechtlich geprüft worden, ob Nachmittags- und Ferienbetreuung an Schulen unter § 22a SGB VIII fallen müssten? Wenn ja, mit welcher Begründung gelten für die Betreuung an Schulen andere Grundsätze als z.B. für die Hortbetreuung, die unter § 22a SGB VIII/ das KiTaG fällt..

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Zu 1.Warum fallen die Betreuungsangebote (offener) Ganztag an Schule insbesondere an Grundschulen nicht unter das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) bzw. gelten diese nicht als Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII?

Für Schleswig-Holstein ist gesetzlich bindend geregelt, dass die o.g. Betreuungsangebote in Schule nicht in den Geltungsbereich des SGB VIII und des Kindertagesstättengesetz SH fallen.

 

Zu 2. Wann und von welcher Stelle wurde festgelegt, dass es sich bei Ganztagsbetreuungsangeboten an (Grund-)Schulen nicht um Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII handelt und somit der für KiTas verbindlich geltende Personalschlüssel und die festgelegte Qualifikation des Personals nicht für die Ganztagsbetreuung an Schulen gelten?

Der Bundesgesetzgeber hat in § 26 SGB VIII geregelt, dass Näheres über Inhalt und Umfang der in den §§ 22-25 geregelten Aufgaben und Leistungen zur Kindertagesbetreuung durch Landesrecht zu regeln ist.

Für Schleswig-Holstein wurde diese Regelungskompetenz durch das Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein ausgefüllt.

Der Landesgesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes folgende Regelung getroffen:

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern in Schulen außerhalb des Unterrichtes sowie für Kinder in den betreuten Grundschulen und Schulkindergärten.“

 

Zu 3.Ist bereits rechtlich geprüft worden, ob Nachmittags- und Ferienbetreuung an Schulen unter § 22a SGB VIII fallen müssten? Wenn ja, mit welcher Begründung gelten für die Betreuung an Schulen andere Grundsätze als z.B. für die Hortbetreuung, die unter § 22a SGB VIII/ das KiTaG fällt.

Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist eine weitergehende rechtliche Prüfung entbehrlich.

Die in der Begründung der Anfrage aufgeführte Entscheidung des  Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfaltet für Schleswig-Holstein keine Wirkung, da hier, anders als in Bayern, der Landesgesetzgeber die Betreuungsangebote in Schule vom Wirkungsbereich des SGB VIII ausgenommen hat.

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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