Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/05390
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorlage zur überplanmäßigen Bewilligung von Haushaltsmitteln für den Verlustausgleich 2016 der SeniorInnenEinrichtungen im Haushaltsjahr 2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.020 - Fachbereichscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales
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zur Vorberatung
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Nov 7, 2017
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Nov 14, 2017
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Nov 30, 2017
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Beschlussvorschlag
Zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2016 der SeniorInnenEinrichtungen werden im Haushaltsjahr 2017 auf dem Produktsachkonto 315201000 5315000 Zuwendungen und Zuschüsse für laufende Zwecke verbundene Unternehmen 617.695,85 € überplanmäßig bewilligt.
Die Deckung der überplanmäßig bewilligten Haushaltsmittel erfolgt aus dem Produktsachkonto 611001000 4013000 Steuern Allgemeine Zuweisungen, Allgemeine Umlagen, Gewerbesteuer - höhere Erträge bei der Gewerbesteuer.
Mit Beschluss der Bürgerschaft über den Jahresabschluss 2016 des Sondervermögens der SeniorInnenEinrichtungen in der Hansestadt Lübeck hat die Gemeinde gemäß § 8, Abs.6 der Eigenbetriebsverordnung Schleswig-Holstein den Verlust auszugleichen.
Der Bürgerschaft liegt zu ihrer Sitzung am 30.11.2017 die Vorlage „Feststellung des Rechnungsergebnisses der SeniorInnenEinrichtungen der Hansestadt Lübeck für das Jahr 2016“ vor. Danach hat die Hansestadt Lübeck nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2016 einen Bilanzverlust in Höhe von 1.692.945,29 € auszugleichen.
Der Fachbereich Wirtschaft und Soziales hatte bis einschließlich 2016 Rückstellungen für die Jahresverluste der SeniorInnenEinrichtungen durch den Bereich Haushalt und Steuerung bilden lassen bzw. deren Bildung beantragt.
Aufgrund einer Änderung des § 24 GemHVO-Doppik Schleswig-Holstein ist die Bildung von Rückstellungen zur Abdeckung von Jahresverlusten der Eigenbetriebe, Sondervermögen und verbundene Unternehmen nicht mehr zulässig, wenn sie nicht der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen. Dies trifft nach Auffassung des Bereiches Haushalt und Steuerung auch auf die SeniorInnenEinrichtungen zu.
Aus diesem Grunde wurde bereits die im städtischen Rechnungswesen gebildete Rückstellung für das Jahresergebnis 2015 durch den Bereich Haushalt und Steuerung im Juli 2017 storniert. Nach Beschluss der Bürgerschaft im Januar 2017 über den Jahresabschluss 2015 der SeniorInnenEinrichtungen wurde die Verlustzuweisung für 2015 in Höhe von 1.299.050,56 € in das Haushaltsjahr 2017 ergebniswirksam als Aufwand gebucht.
Die beantragte Bildung einer Rückstellung für das Wirtschaftsjahr 2016 wurde vom Bereich Haushalt und Steuerung nicht mehr umgesetzt. Der Fachbereich 2 hat hiervon erst im September 2017 Kenntnis erhalten.
Die in den Haushaltsjahren 2015 (1.907.300 €) und 2016 (2.170.500 €) geplanten Haushaltsmittel zur Abdeckung der Verluste 2015 und 2016 der SeniorInnenEinrichtungen wurden somit nicht verbraucht. Sie tragen zu einer Ergebnisverbesserung der städtischen Jahresergebnisse in entsprechender Höhe für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 bei. Die neue doppische Verfahrensweise nach der GemHVO-Doppik zur Finanzierung von Verlustzuweisungen der SeniorInnenEinrichtungen führt nicht mehr zu einer periodengerechten Zuordnung der Jahresverluste.
Im Haushaltsjahr 2017 wurden insgesamt 2.374.300 € als Verlustausgleich für das Jahresergebnis der SeniorInnenEinrichtungen in 2017 geplant; es stehen nach Ausgleich des Jahresverlustes 2015 in Höhe von 1.299.050,56 € nur noch 1.075.249,44 € für die Verlustabdeckung des Jahresverlustes 2016 zur Verfügung.
Der fehlende Differenzbetrag in Höhe von 617.695,85 € ist überplanmäßig bereitzustellen.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.201 – Haushalt und Steuerung Zustimmend |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine Beteiligung ist nicht erfolgt, da die Interessen von Kindern und Jugendlichen nicht berührt sind. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: § 8, Abs. 6 EigVO |
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Nein |
| X | Ja |
