ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion GAL - VO/2017/04764

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird aufgefordert dafür zu sorgen, dass

  1. an Schülerinnen und Schüler, die BAFöG-Leistungen beantragt haben, diese aber  nach einen Monat oder längerer Bearbeitungszeit noch nicht erhalten, gemäß § 42 SGB I umgehend Vorschüsse gezahlt werden; und
  2. diese Vorschüsse rückwirkend ab dem Zeitpunkt des zu erwartenden Leistungsanspruchs und jeweils monatlich bis zur Leistungsgewährung gezahlt werden.

 

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 42 [Vorschüsse]

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

 

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