ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2016/04471

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1)Die Bürgerschaft beschließt den als Anlage beigefügten Jahresabschluss 2010 und den Lagebericht der Hansestadt Lübeck nach § 95 n Abs. 3 GO.

2)Der Jahresfehlbetrag ist aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen und der darüber hinausgehende Betrag ist als Verlustvortrag fortzuführen.

 

 

Reduzieren

Der erste doppische Jahresabschluss 2010 der Hansestadt Lübeck war nach § 95 m der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 95 n Abs. 3 und 4 GO bis zum 31.3.2011 zu erstellen, anschließend zu prüfen und durch die Bürgerschaft bis zum 31.12.2011 zu beschließen.

 

Da es nicht ungewöhnlich ist, dass Kommunen nach der Umstellung auf die Doppik diesen Zeitrahmen nicht einhalten können, wurde vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als Kommunalaufsicht die regelmäßige Vorlage aktualisierter Zeitschätzungen zur Vorlage von zunächst ungeprüften Jahresabschlüssen von zahlreichen Kommunen gefordert. Dieser Zeitrahmen wird unabhängig von der Prüfung und dem Feststellungsbeschluss der Bürgerschaft seit Jahren eingehalten und nach besten Kräften unterschritten (VO/2016/04274).

 

Der Jahresabschluss 2010 wurde vom Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfungsfeststellungen sowie die Stellungnahmen der Verwaltung und die abschließende Wertung des Rechnungsprüfungsamtes wurden im Rechnungsprüfungsausschuss zuletzt am 10.11.2016 behandelt. Eine weitere Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss ist nach Beschluss dieses Ausschusses nicht mehr erforderlich, so dass nun die Bürgerschaft über den Jahresabschluss beschließen kann.

 

Ein wesentlicher Aspekt bei den Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss war, dass vom Rechnungsprüfungsamt bereits zur Eröffnungsbilanz zum 1.1.2010 erhebliche Mängel an den Bewertungen des Anlagevermögens dargestellt worden sind. Diese wurden inzwischen verwaltungsseitig umfangreich hinterfragt. Soweit die Fachleute in den für das Anlagevermögen zuständigen Bereichen Fehler nach nochmaliger Prüfung bestätigen konnten, wurden diese unverzüglich im nächst erreichbaren Jahresabschluss behoben. Nicht alle Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes wurden aber nach dieser verwaltungsseitigen Revision als Fehler bestätigt. Zu zahlreichen Vermögensobjekten bestehen jeweils fachlich fundiert unterschiedliche Werteinschätzungen.

 

Korrekturen an der Eröffnungsbilanz können nach § 56 GemHVO-Doppik noch im fünften doppischen Jahresabschluss (Für die HL ist dies der zurzeit in Aufstellung befindliche Jahresabschluss 2014.) erfolgsneutral umgesetzt werden. Korrekturen, die erst anschließend umgesetzt werden müssen, belasten oder entlasten danach den Haushalt der Hansestadt.

 

Hinsichtlich ausführlicher Angaben zum Jahresabschluss mit dem Lagebericht sei auf die Anlagen verwiesen.

 

Nach § 95 n Abs.3 und 4 GO hat die Bürgerschaft konkret über den Jahresabschluss und über die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen. Im vorliegenden Fall des Jahresfehlbetrages ist die Ergebnisverwendung allerdings konkret vorgegeben.

 

Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik soll der Jahresfehlbetrag aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Soweit ein solcher Ausgleich nicht mehr möglich ist, ist der verbleibende Fehlbetrag nach § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik vorzutragen. Bei der Erstellung der inzwischen vorliegenden Folgejahresabschlüsse musste von dieser vorgegebenen Beschlussfassung ausgegangen werden.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Rechnungsprüfungsausschuss zur Vorberatung
Beschluss der Kenntnisnahme

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch§ 95 n Abs. 3 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

 

Das könnte Sie auch interessieren