ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - VO/2016/04019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Neuerlass der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich wegen Außerkrafttreten der bisherigen alten Stadtverordnung

 

 

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Durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2016 sind die Aufsichtspflichten und der Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde landesrechtlich neu geregelt worden. Nach § 19 Absatz 2 HundeG können jedoch durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechende ergänzende Regelungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren getroffen werden. Derartige Verordnungen über die öffentliche Sicherheit bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.

 

Aufgrund von Beschwerden Lübecker Bürgerinnen und Bürger, Geschäftsleuten und Urlaubern über nicht angeleinte Hunde im Lübecker Innenstadtbereich wird das Erfordernis gesehen, durch die vom Bürgermeister zu erlassene Stadtverordnung im Lübecker Innenstadtbereich den Anleinzwang für Hunde vorzuschreiben. Die Lübecker Innenstadt mit ihren Fußgängerzonen, Sehenswürdigkeiten und beengten Altstadtstraßen ist durch Touristen und Einkaufspassanten sehr belebt, so dass eine nach § 19 Absatz 2 HundeG mögliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit dazu beiträgt, Zwischenfälle mit Hunden zu vermeiden.

 

Bereits im Jahr 2006 wurde eine solche Stadtverordnung vom Bürgermeister der Hansestadt Lübeck erlassen und deren Gültigkeit im Jahr 2011 um weitere fünf Jahre verlängert. Diese Regelung hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Die Stadtverordnung hat gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann um maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. Die alte Stadtverordnung aus 2006 wird am 02.01.2017 außer Kraft treten. Um die dann eintretende Regelungslücke zu schließen, ist der Erlass einer neuen Stadtverordnung notwendig.

 

Mit Erlass vom 05.07.2016 wurde vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein der vorgelegte Entwurf der Stadtverordnung gem. § 55 Absatz 4 LVwG genehmigt.

 

Die Stadtverordnung kann somit vom Bürgermeister erlassen werden und ist zuvor nach
§ 55 Absatz 3 LVwG der Bürgerschaft vorzulegen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Bereich 1.300 – Recht

Bereich 3.327 – Verkehrsangelegenheiten/Ordnungsdienst

Bereich 3.390 – Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Polizeiinspektion Lübeck

 

zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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