ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - VO/2016/03898

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Weisung der Fachaufsichtsbehörde

 

 

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Die Rechtsgrundlage für die Erlaubnis von Laternenumzügen und Straßenfesten ist der § 29 Abs. 2 StVO. Mit der Novellierung der StVO in 2009 enthielten die Verwaltungsvorschriften zu diesem Paragraphen nur noch die Bestimmung, dass „… die Erlaubnisbehörde den Abschluss von Versicherungen … zu verlangen hat.“ Aufgrund dessen forderte die Straßenverkehrsbehörde nicht mehr vor der Erlaubniserteilung eine Versicherung, sondern empfahl den Abschluss nur in den Nebenbestimmungen der Erlaubnis.

 

Im Sommer 2010 wurde dann vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Formblatt für die Veranstaltererklärung herausgegeben. Es enthält die Bestimmung, dass vor der Erlaubniserteilung ein Versicherungsabschluss nachzuweisen ist. Dieses Formblatt sollte dann bei jeder Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO vom Veranstalter inklusive einer Versicherungsbestätigung angefordert werden, für die es inzwischen auch einen Vordruck gab.

 

Für die Straßenverkehrsbehörde stand aber dieses Formblatt „Veranstaltererklärung“ nicht im Einklang mit den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 2 StVO. Denn danach ist der Abschluss von Versicherungen nur bei Volkswanderungen und Volksläufen vorgeschrieben, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird. Das trifft weder bei Laternenumzügen noch bei Straßenfesten zu (Teilnehmer unter 500 Personen/ausschließlich Gemeindestraße).

 

Die Fachaufsichtsbehörde wurde daher um Bestätigung der rechtlichen Haltung der Straßenverkehrsbehörde gebeten. Nach mehrmaliger Korrespondenz und weil in 2010 auch die Novellierung der StVO in 2009 für nichtig erklärt wurde und die überarbeitete Novellierung erst in 2013 in Kraft trat, gab es erst im Mai 2016 die abschließende Rückmeldung von der Fachaufsichtsbehörde: Ab sofort sind bei jeder Veranstaltung beide Bestätigungen/Erklärungen (Versicherungsbestätigung + Veranstaltererklärung) vor der Erlaubniserteilung anzufordern. Es dient der Absicherung des Veranstalters sowie seiner Besucher bzw. Teilnehmer und ist u. a. ein Resultat aus der Tragödie bei der Love Parade in Duisburg.

 

Fazit:

 

Aufgrund dieser Rückmeldung ist jetzt die Straßenverkehrsbehörde wieder gehalten, von allen Veranstaltern beide Bestätigungen/Erklärungen abzufordern. Dadurch entstehen bei den Veranstaltern zusätzliche Kosten. Sofern es sich allerdings um einen städtischen Veranstalter (z. B. städtische Kindertagesstätte) handelt, ist dieser bereits über den Kommunalen Schadensausgleich versichert, was mit dem Bereich Recht bereits geklärt wurde.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Keine.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Es handelt sich um eine Weisungsaufgabe, und somit ist die nachfolgende Verfahrensweise gesetzlich vorgegeben.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch Gesetz (StVO) 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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