ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/02114

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.              Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 27.52.01 – Fachmarkt- und Einkaufszentrum Dänischburger Landstraße (IKEA) -, beschlossen als Satzung am 15.12.2011 und in Kraft getreten am 08.02.2012, soll in Teilen geändert werden. Hierzu wird der Änderungsbebauungsplan 27.52.02 – Erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 27.52.01 Fachmarkt- und Einkaufszentrum Dänischburger Landstraße (IKEA) – im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes 27.52.02 entspricht dem Geltungsbereich des (Ursprungs-) Bebauungsplanes 27.52.01 (siehe Anlage 1).

              Mit der Aufstellung des Änderungsbebauungsplanes 27.52.02 soll vor allem die von der Hansestadt Lübeck gegenüber der EU-Kommission abgegebene Erklärung umgesetzt werden, die Planung einer Schiffsanlegestelle mit Café/Bistro an der Trave aufzuheben. Verbunden mit dieser erforderlichen Planänderung sollen mögliche Mängel des Ursprungsbebauungsplanes 27.52.01, die im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan 27.52.01 gerügt worden sind, vorsorglich durch entsprechende Änderungen textlicher Festsetzungen und Hinweise beseitigt werden.

2.              Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird abgesehen.

3.              Der Entwurf des Bebauungsplanes 27.52.02 – Erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 27.52.01 Fachmarkt- und Einkaufszentrum Dänischburger Landstraße (IKEA) – sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 4) gebilligt.

4.              Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

5.              Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

6.              Der Aufstellungs- und der Auslegungsbeschluss sind gemäß § 2 Abs 1 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Siehe Anlage 4

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

1.201 Haushalt und Steuerung

1.300 Recht

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

5.631 Bauordnung und Statikprüfung

5.660 Stadtgrün und Verkehr

Zustimmend; es wurden keine grundlegenden Bedenken vorgebracht

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebau­ungsplanes geht regelmäßig keine Öffentlich­keitsbeteiligung voraus. Kinder und Jugend­liche werden im weiteren Verfahren im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist nicht vorgesehen, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  BauGB  

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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