ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/01838

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2000 wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

 

 

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Die Hansestadt Lübeck hat sich mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Konsolidierungshilfen nach § 16a des Finanzausgleichsgesetzes vom 18.01.2013 und der entsprechenden Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen vom 01.01.2012 verpflichtet die Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen in zumutbarem Umfang auszuschöpfen. Die Richtlinie sieht u.a. unter Ziff. 3.3 für die Zweitwohnungsteuer zurzeit ein Steuersatz von mindestens 12 % vor. Gleichzeitig ist der zu Grunde legende Mietwert regelmäßig an die Mietentwicklung anzupassen.

Die Zweitwohnungsteuer wird in der Hansestadt Lübeck auf den Mietwert erhoben. Die Steuer beträgt 12 % des Mietwertes und entspricht somit der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen. Gemäß § 4 Abs. 3 erfolgt eine Anpassung des Mietwertes an die Mietentwicklung derzeit nicht, sie ist daher zum 01.01.2015 in die Zweitwohnungsteuersatzung aufzunehmen.

Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz (Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964). Die Anpassung des Mietwertes an die Mietentwicklung erfolgt durch Multiplikation der vom Finanzamt für den 01.01.1964 mitgeteilten Jahresrohmiete mit einem Hochrechnungsfaktor. Der Hochrechnungsfaktor ergibt sich aus dem Produkt zweier Teilfaktoren und gibt die statistische Steigerung der Wohnungsmieten in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.09. des dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehenden Jahres wieder. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Hochrechnungsfaktor von 5,3 %. Die entsprechende Berechnung können Sie der Anlage 3 entnehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Haushalt und Steuerung: Zustimmend

Recht: keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 1)

 

Maßnahme für den Konsolidierungsfonds

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Anlagen

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