ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2014/02033

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Folgende Anfrage wurde gestellt:

 

Wie der Presse zu entnehmen war, wurde über den Lübecker Hafen Kriegsmaterial verschifft, welches nicht der Bundeswehr, sondern einer fremden Macht gehört.

 

1)     Woher stammt das Kriegsmaterial und wohin wurde es geliefert?

2)     Auf welcher rechtlichen Grundlage wird Kriegsmaterial über den Lübecker Hafen transportiert?

3)     Warum wurde die Lübecker Bevölkerung bzw. die Bürgerschaft über den Hauptausschuss nicht vorab informiert?

4)     Wer ist für die Sicherung und Bewachung des Kriegsmaterials zuständig?

5)     Welche Möglichkeiten gibt es, derartige Verschiffungen zukünftig zu untersagen?

 

 

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Zu 1):

Wie den Lübecker Nachrichten am 09.10.2014 zu entnehmen war, handelt es sich um Material der US-Armee, das ins Baltikum verschifft wurde.

 

Zu 2):

Im Rahmen des Transportrechtes und den landeshafenrechtlichen Vorschriften kann dieses Material über die öffentlichen Häfen der Hansestadt Lübeck transportiert werden. Diese Verschiffung bedurfte keiner Genehmigung der Hafenbehörde. Da in diesem Fall auch kein Gefahrgut bzw. keine Munition transportiert wurde, bestand keine Meldepflicht an die Hafenbehörde nach Hafensicherheitsverordnung.

 

Zu 3):

Eine Melde- bzw. Informationspflicht der Hafenbehörde gegenüber der Bürgerschaft bzw. Bevölkerung gibt es nicht. Aus hafenbehördlicher Sicht war dies eine Routineverschiffung.

 

Zu 4):

Der Versender und der Hafenbetreiber sind für die Sicherung und Bewachung zuständig.

 

Zu 5):

Auf kommunaler Ebene gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, solche Verschiffungen über einen öffentlichen Hafen zu untersagen. In diesem Zusammenhang wird auf die ähnlich gelagerte und bereits vom Bereich Recht untersuchte Thematik zum Verbot von Atomtransporten / Transporten radioaktiver Stoffe verwiesen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

-

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO ist nicht erfolgt, da der Personenkreis von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen ist.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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