ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2014/01769

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO

VO/2014/01714

 

 

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Die mit obiger Anfrage gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

1.Wie hoch waren die Besoldungskosten jährlich für die Senatorenposten in Lübeck in den letzten 10 Jahren? sowie
2. Wie hoch sind die aktuellen Besoldungskosten für alle SenatorInnen nach dem Landesbesoldungsgesetz?

 

Die Hansestadt Lübeck ist derzeit eingeteilt in 5 Fachbereiche. Die Fachbereichsleitung obliegt 4 hauptamtlichen SenatorInnen für die Fachbereiche 2-5. Der Fachbereich 1 wird vom Bürgermeister geleitet und hat keine/n eigene/n SenatorIn. Die SenatorInnen werden nach ihrer Wahl zunächst nach Besoldungsgruppe B4 und nach Ablauf von 2 Jahren im Amt nach B 5 bezahlt. Die/der aus dem Kreise der SenatorInnen zu bestimmende 1. stellvertretende BürgermeisterIn erhält B 6 und nach 2 Jahren B 7.

In der derzeitigen Struktur betragen die jährlichen Personalkosten für die 4 SenatorInnen insgesamt rd. 392.000,- EUR.

Für den ergänzend abgefragten Zeitraum der zurückliegenden 10 Jahre bestand ebenfalls bereits durchgängig die Struktur von 5 Fachbereichen mit 4 SenatorInnen (plus Bgm.als Fachbereichsleiter FB 1).  Zurückgerechnet  auf die letzten 10 Jahre sind Personalkosten in Höhe von rd. 3,7 Mio EUR für die SenatorInnen entstanden.

(Die Ermittlung beruht auf den jeweils aktuellen Personalkostendurchschnittswerten 2004 - 2014)

 

3. Wie hoch sind die aktuell noch laufenden Pensionszahlungen?

 

Es werden derzeit jährlich rd. 560.000 € Pensionszahlungen an die SenatorInnen im Ruhestand gezahlt.

 

4. Nach wie vielen Jahren Senatorentätigkeit gibt es eine lebenslange Pension, in welcher Höhe?

 

Für die WahlbeamtInnen auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der LebenszeitbeamtInnen und deren Hinterbliebenen entsprechend § 77 SHBeamtVG.

Die Höhe hängt von den Dienstbezügen sowie der Länge der Dienstzeit ab.

Als Versorgungsbezug wird ein Ruhegehalt gewährt, wenn die Beamtin/der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Eine/ein SenatorIn der HL hat damit grundsätzlich nach Ablauf ihrer/seiner ersten Amtszeit einen Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Am Ende der sechsjährigen Amtzeit besteht mindestens einen Anspruch von rd. 10 % der Dienstbezüge. Dieser Betrag erhöht sich nach dem individuellen Ausbildungs- und Berufsweg der/des BeamtIn, den er bzw.sie auch bereits vor der Übernahme des SenatorInnenamtes absolviert hat. Vorberufliche Zeiten können in der Regel nach Prüfung durch die VAK (zum Teil) auf die Dienstzeit angerechnet werden.

Desweiteren steigt der Anspruch pro vollem Amtsjahr schrittweise bis zum Höchstsatz von rd. 71 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

nein

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine Beteiligung ist nicht erfolgt, weil keine Relevanz gegeben ist.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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