ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/01589

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Geldspende der Possehl-Stiftung in Höhe von 10.000,- € für die Verbesserung der Infrastruktur im Lübecker Radverkehr wird angenommen.

 

 

 

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Die Neuregelung des Spendenannahmeverfahrens gem. § 76 Abs. 4 GO und die damit verbundene Dienstanweisung vom 15.01.2014 für die Abwicklung von Spenden, Schenkungen u. ä. machen es erforderlich, dass im Falle der Possehl-Stiftung bei einer Spendensumme von 10.000,- € die Bürgerschaft über die Spendenannahme entscheidet.

 

Bei der Possehl-Stiftung handelt es sich um einen Mehrfachspender, somit gilt Abschnitt II der Dienstanweisung zur Umsetzung von § 76 Abs. 4 GO. Wenn ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Spenden leistet, deren Gesamtwert die Wertgrenze für die Zuständigkeit als Einzelspende überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Spende über die Annahme oder Vermittlung der Spende.

 

Nach Auskunft des Bereichs Haushalt und Steuerung hat die Possehl-Stiftung im Jahr 2014 bislang 715.643,65 EUR gespendet, somit ist die Bürgerschaft für die Annahme oder die Vermittlung von Spenden zuständig (bei Spenden von gemeinnützigen Stiftungen bei einem Wert von mehr als 500.000 EUR).

 

Bei der Spende handelt es sich um eine Geldspende über 10.000,00 EUR für die Abschlussarbeiten der Rotfärbung von Einmündungen zu Straßen mit Zweirichtungsradwegen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

 

Es bestehen keinerlei geschäftliche Beziehungen zwischen der Hansestadt Lübeck und der Possehl-Stiftung, die einer Spendenannahme entgegen stehen.

 

Folgeaufwendungen entstehen nicht. Es fällt der normale Unterhaltungsaufwand an.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.201 - Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht notwendig, weil deren Belange durch die Maßnahme nicht berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 1)

 

 

 

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Anlagen

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