ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/01415

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Herr Senator N.N. wird zum 2. stellvertretenden Bürgermeister der Hansestadt Lübeck gewählt.

 

 

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Gem. § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck – jeweils in der derzeit geltenden Fassung – ist es möglich, bis zu 3 Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der hauptamtlichen Senatorinnen/Senatoren .zu wählen. Die Wahl erfolgt für die jeweilige Dauer der Amtszeit. Davon hat die Bürgerschaft bislang nur insoweit Gebrauch gemacht, als Frau Senatorin Borns zur 1. stellvertretenden Bürgermeisterin gewählt wurde.

Frau Senatorin Borns ist derzeit verhindert, das Amt der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin auszuüben. Es ist nicht absehbar, wann diese Hinderungsgründe entfallen werden.

Die gesetzlichen Aufgaben des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ergeben sich u.a. aus den Regeln in §§ 64, 65 GO. Um angesichts der Verhinderung der derzeit einzigen Vertreterin des Bürgermeisters die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Hansestadt Lübeck auch im Falle einer unvorhergesehenen zeitgleichen Verhinderung des Bürgermeisters zu gewährleisten, ist die Wahl eines weiteren Stellvertreters erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

 

Begründung der Dringlichkeit
Wie bereits dargestellt, liegen derzeit in der Person der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin zeitlich nicht absehbare Hinderungsgründe vor. Die Regeln der Gemeindeordnung erfordern jedoch auch vor dem Hintergrund eines Geflechts von Entscheidungsdelegationen auf nachgeordnete MitarbeiterInnen aus unterschiedlichsten gesetzlichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Anforderungen heraus Entscheidungen, die nur vom Bürgermeister oder seiner formal bestellten Stellvertretung getroffen werden können. Da ein Eintreten von Verhinderungsgründen auch des Bürgermeisters aus unvorhersehbaren Gründen nicht ausgeschlossen werden und ein Zustand der Handlungsunfähigkeit nicht hingenommen werden kann, ist kurzfristig eine entsprechende Regelung durch Wahl eines 2. Stellvertreters herbeizuführen. Damiut wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers aus § 62 Abs. 1 GO entsprochen.  Da diese Gefahr mit dem Ausfall der ersten stellvertretenden Bürgermeisterin latent virulent wird und dieser Umstand erst nach Ablauf der Ladungsfrist für die Bürgerschaft eingetreten ist, ist die Erweiterung der Tagesordnung um die Punkte

-          Wahl eines 2. stellvertretenden Bürgermeisters und

-          Vereidigung des 2. stellvertretenden Bürgermeisters

Im Wege der Dringlichkeit erforderlich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Unmittelbare Belange von Kindern und Jugendlichen sind nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

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