ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2013/01006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Das Gelände der aufzugebenden Johannes–Kepler-Schule einschließlich angrenzenden Sportplatz soll als Wohnbaufläche entwickelt und vermarktet werden. Die vom Bereich Stadtplanung hierzu in Varianten entwickelten städtebaulichen Konzepte (siehe Anlagen 1a und 1b) mit zugehörigen textlichen Erläuterungen (Anlage 2) werden als Grundlage für die weitere Planung zustimmend zur Kenntnis genommen.
  2. Für den im Stadtteil Brandenbaum an der Straße Am Ährenfeld gelegenen und im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 3) umgrenzten Bereich der heutigen Johannes–Kepler–Schule einschließlich Sportplatz wird der Bebauungsplan 07.44.00 – Am Ährenfeld – aufgestellt.

              Der Flächennutzungsplan der Hansestadt Lübeck wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 07.44.00 – Am Ährenfeld im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 2 BauGB geändert (117. Änderung).

              Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes mit unterschiedlichen Bauformen (Einfamilienhäuser und Baugruppen) und gegebenenfalls für betreute Wohn- und Pflegeeinrichtungen geschaffen werden.

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Siehe Anlage 4

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

1.201 Haushalt und Steuerung

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

3.700 Entsorgungsbetriebe

3.820 Stadtwald

4.401 Schule und Sport

4.491 Archäologie und Denkmalpflege

5.631 Bauordnung und Statikprüfung

5.660 Stadtgrün und Verkehr

Ergebnis:

 

Überwiegend zustimmend; es wurden keine grundlegenden Bedenken bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgebracht.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes geht regelmäßig keine Öffentlichkeitsbeteiligung voraus. Kinder und Jugendliche werden im weiteren Verfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist nicht vorgesehen, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den aufzustellenden Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

Freiwillig (Beschlusspunkt 1)

 

X

vorgeschrieben durch: BauGB  (Pkt. 2 u. 3)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage

 

 

Siehe Punkt 5 der beiliegenden Begründung

 

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Anlagen

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