ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2013/00953

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Flexible Arbeitszeiten in den städtischen Kindertageseinrichtungen

Anfrage von Frau Jansen, VO/2013/00902

 

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Die städtischen Kindertageseinrichtungen betreuen und fördern Kinder  im Rahmen der festgelegten Öffnungszeiten.

Nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und der Mindestverordnung (KiTaVO) wird der vorzuhaltende Personalbedarf pro Gruppe eingehalten.
Das Team bzw. die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtungen erstellen wöchentlich einen Einsatzplan, um die gesamte Betreuungszeit abzudecken.

 

Im Rahmen der Einsatzplanung jeder Einrichtung

  • ist darauf zu achten, dass während des Gruppendienstes ausreichend pädagogisches Fachpersonal anwesend ist.
  • sind die gesamten Öffnungszeiten abzudecken. Es kann bzw. muss jede MitarbeiterIn flexibel einsetzbar sein, um den Eltern und Kindern als unseren Kunden eine verlässliche Betreuung zu bieten.
  • Familiäre Belange der Beschäftigten (z.B. Teilzeitbeschäftigte mit Kindern) sollen bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden, dürfen aber den betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen. D.h., dass eine bestimmte Lage der täglichen Arbeitszeit nicht zugesichert werden kann.
  • In Zeiten krankheitsbedingter Personalausfälle kommt es vor, dass Einsatzpläne den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müssen, um eine kontinuierliche Betreuung weitgehend zu sichern. Die Dienstpläne sind dementsprechend verlässlich solange dem nicht unvorhersehbare personelle Situationen entgegenstehen.

 

Anfrage der „Linken“ zum JHA 07.11.13, VO 2103/00902

Gibt es in den städtischen Kindertagesstätten flexible Arbeitszeiten?
Wenn ja:
- ist Familie und Beruf für Kita-Beschäftigte kompatibel bei flexibler Einsatzzeit?
- werden familiäre Belange bei der Dienstplanung berücksichtigt, wenn ja, wie?
- sind die Dienstpläne für die Beschäftigten verlässlich?

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

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