Vorlage - VO/2022/10905  

Betreff: Abschaffung der Preisstufe 3 in der Tarifregion Lübeck bzw. den Tarifzonen 6000 - 6007 zum 01.08.2022
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Bahr, Oliver
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
21.03.2022 
66. Sitzung des Bauausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
29.03.2022 
63. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
31.03.2022 
31. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen Variante 1 und 2
Anlage 2 - Preistabelle
Anlage 3 - Tarifzonenplan Variante 3_1
Anlage 4 - Tarifzonenplan Variante 3_2

Beschlussvorschlag


Der Bürgermeister wird ermächtigt, zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 20.05.2021 zur Abschaffung der Preisstufe 3 die in der Begründung beschriebene Variante 1 umzusetzen. Sollten sich die Umlandgemeinden nicht an der Finanzierung der Abschaffung der Preisstufe 3 beteiligen, ist die in der Begründung beschriebene Variante 2 umzusetzen.

 

In beiden Varianten verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck dauerhaft, die finanziellen Auswirkungen der Tarifreform in voller Höhe gegenüber den betroffenen Verkehrsunternehmen auszugleichen. Die inhaltlichen Parameter werden in der Begründung definiert.


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

Stadtverkehr Lübeck GmbH

beteiligt

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind von dieser Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

VO/2020/09616

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja Begründung:

 

 

Durch günstigere Buspreise nutzen mehr Menschen den ÖPNV. Es wird mit bis zu 1.000.000 zusätzlichen Fahrten gerechnet.

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Die Vorlage dient zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses - Abschaffung der Preisstufe 3 (VO/2020/09616 in geänderter und ergänzter Fassung). Welche Variante zum 01.08.2022 umgesetzt werden kann,ngt davon ab, ob die Umlandgemeinden, insbesondere die Gemeinden Stockelsdorf, Ratekau sowie die Stadt Bad Schwartau, die in den dortigen Tarifzonen anfallenden Mindereinnahmen ausgleichen werden. Hierzu wird die Abgabe eines Letter of Intent (LOI) im März erwartet. Sollte kein LOI aller drei betroffenen Gemeinden vorliegen, kann nur die Variante 2 umgesetzt werden. Dieses gilt ebenfalls für den Fall, dass die Gemeinde- bzw. Stadtvertretungen der Kostenübernahme nicht zustimmen sollten. 

 

Die Varianten 1 und 2 unterscheiden sich im wesentlichen durch den räumlichen Umfang in welchen eine Preisreduzierung stattfinden wird. Das Verfahren, wie die Mindereinnahmen ausgeglichen werden, ist in beiden Varianten identisch geregelt. Ein wesentlicher Unterschied ist die Höhe der erwarteten Ausgleichsleistung, die durch die HL finanziert werden muss.

 

Variante 1 Abschaffung der Preisstufe 3 in der Tarifregion Lübeck

 

Zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 20.05.2021 zur Abschaffung der Preisstufe 3 (VO/2020/09616 in geänderter und ergänzter Fassung) zum 01.08.2022 verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck, die durch die Abschaffung in der Tarifregion Lübeck (s. Anlage 3.1) entstehenden Kosten in voller Höhe auszugleichen. Die Basis für die Einnahmeausfälle bildet das Gutachten von mobilité, welches bereits Gegenstand der VO/2020/09616 war.

 

Aufgrund der umfangreichen Auswirkungen bedarf die Tarifmaßnahme der Zustimmung aller von ihr betroffenen Verkehrsunternehmen (Stadtverkehr Lübeck, Autokraft, DB Regio AG) und Aufgabenträger. Erst wenn diese vorliegt, kann die NSH Nahverkehr Schleswig-Holstein den Tarifänderungsantrag beim Land Schleswig-Holstein stellen. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Die Zustimmung der beteiligten Verkehrsunternehmen wird nur erfolgen, wenn die Hansestadt Lübeck die finanziellen Auswirkungen der Tarifreform in voller Höhe ausgleicht.

 

Ein wesentlicher Bestandteil ist der Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen (Differenzbetrag der jeweils gültigen Preisstufe 3 zur Preisstufe 2, s. Preistabelle Anlage 2, Tarifstand 01.08.2021) gegenüber den beteiligten Verkehrsunternehmen. Aktuell sind dieses der Stadt-verkehr Lübeck, die Autokraft und die DB Regio AG. Der Ausgleich wird auch für Nachfolge-unternehmen gezahlt, sofern sie in der Tarifregion Lübeck (s. Anlage 3.1) Verkehrsleistungen erbringt. Diese Mindereinahmen werden als sogenannte Ausgleichsleistung nach Rechnung der NSH von der Hansestadt Lübeck ausgeglichen. Des Weiteren können als Nebeneffekt auf Folgeprodukte Tarife wegbrechen oder sich reduzieren, aus denen die beteiligten Unternehmen Einnahmen erhalten. Dazu gehört z. B. das Semesterticket. Sollte sich aufgrund der reduzierten Fahrpreise in Lübeck der Betrag zum Semesterticket reduzieren, ist auch dieser Ausgleich an die NSH zu zahlen. Analog zur Reduzierung des Abonnements für Schüler:innen und Auszubildende von aktuell 21,7 % ist mit einer entsprechenden Reduzierung zu rechnen. Bei ca. 10.000 Studierenden wäre ein zusätzlicher Betrag von ca. 107 TEUR zu erstatten.

 

Nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen wird die NSH den Verkehrsunternehmen die Vertriebsdaten erstellen und liefern. Anschließend können die Verkehrsunternehmen die Vertriebsdaten verarbeiten und umsetzen. Eine Einführung kann zum 01.08.2022 erfolgen. Sollten die Voraussetzungen bis zum 01.04.2022 nicht vorliegen, verschiebt sich der Einführungszeitpunkt auf den folgenden Versionstermin zum 01.01.2023.

 

Die Verrechnung der Fahrgeldmindereinnahmen mit den betroffenen Verkehrsunternehmen erfolgt über die NSH. Die Hansestadt Lübeck zahlt dafür einen Ausgleichsbetrag an die NSH. Hierzu ist auf Basis der im Gutachten von mobilité ermittelten Mindereinnahmen ein monatlicher Abschlag an die NSH zu zahlen. Aufgrund der geschätzten Fahrgeldmindereinnahmen von 2,6 Mio. EUR brutto pro Jahr beträgt dieser Abschlag voraussichtlich mtl. 217 TEUR. Sobald alle Verkaufsdaten vorliegen, erfolgt eine finale Abrechnung der NSH mit der Hansestadt Lübeck. Die NSH leitet die Erstattungsleistungen an die betroffenen Verkehrsunternehmen entsprechend der individuellen Mindereinnahmen je verkaufter Fahrkarte weiter. Für das Haushaltsjahr 2022 wird mit einem Ausgleichsbetrag von ca. 1.085.000 EUR gerechnet. Die Mittel stehen im Haushalt 2022 bereits zur Verfügung. Ab 2023 sind dann die vollen 2,6 Mio. EUR zu becksichtigen. In Abhängigkeit der Preisfortschreibung im SH-Tarif und der tatsächlichen Fahrgastanzahl kann dieser Betrag variieren. Auszugleichen ist immer die Differenz der aktuell gültigen Preisstufe 3 zur Preisstufe 2.

 

Daneben werden den betroffenen Verkehrsunternehmen die Mindereinnahmen der Mittel aus dem Ausgleich für die kostenlose Beförderung Schwerbehinderter (SGB IX) ausgeglichen. Basis für den Ausgleich sind die durch die NSH ermittelten Fahrgeldmindereinnahmen multipliziert mit dem individuellen Erstattungssatz nach den Vorschriften des SGB IX des jeweilig betroffenen Verkehrsunternehmens. Der Ausgleichsbetrag wird durch die Hansestadt Lübeck für jedes betroffene Verkehrsunternehmen berechnet und ausgeglichen. Auf Basis der geschätzten Fahrgeldmindereinnahmen von 2,6 Mio. EUR und einer SGB IX Erstattungsquote von 10 % beim hauptbetroffenen Verkehrsunternehmen, dem Stadtverkehr Lübeck, wird ein jährlicher Erstattungsbetrag von ca. 260 TEUR erwartet. Die Mittel stehen im Haushalt 2022 bereits zur Verfügung und werden in die Haushaltsplanung der Folgejahre entsprechend eingeplant.

 

Die Hansestadt Lübeck gleicht auch tarifliche Mindereinnahmen aus, die dadurch entstehen, dass auf Relationen im ein-/ausbrechenden Verkehr nach/von die Tarifregion Lübeck Teil-streckenfahrkarten infolge der Tarifmaßnahme günstiger werden als durchgängige Fahrkarten („Stückeln“); es gilt die Preisdifferenz zwischen den Teilstreckenfahrkarten und der durchgängigen Fahrkarte, unabhängig davon, ob der Preis der durchgängigen Fahrkarte tatchlich gesenkt wird. Nicht ausgeglichen wird die jetzt bereits bestehende Möglichkeit, eine Stückelung durchzuführen. Beispielsweise bleibt der Preis einer Einzelkarte Hamburg beck-Travemünde vorerst unverändert bei aktuell 19,00 EUR. Bei einer Aufteilung in zwei Einzelkarten z. B. Hamburg beck Zentrum (14,80 EUR) und Lübeck Zentrum beck-Travemünde (2,70 EUR) werden nur noch 17,50 EUR durch einen Fahrgast gezahlt. Das Verkehrsunternehmen erleidet durch diese Stückelung eine Mindereinnahme von 1,50 EUR. Auf Basis der Berechnungen der NSH ist für 111.000 verkaufte Fahrkarten und einer Tarifabsenkung von 0,60 EUR sowie einer angenommenen Inanspruchnahme von 15 % ein Ausgleichsbetrag von ca. 10.000 EUR zu zahlen. Der Betrag wird an die NSH gezahlt. Die NSH leitet den Betrag an die betroffenen Verkehrsunternehmen weiter.

Da durch die Preisreduzierung in der Tarifregion Lübeck eine Tarifunterlaufungsmöglichkeit im Regionalverkehr entsteht, müssen Tarifmaßnahmen erfolgen, die dieses beheben. In welcher Form dieses erfolgen kann, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Es sind allerdings jährliche Folgekosten im sechsstelligen Bereich zu erwarten, die auszugleichen sind. Die Hansestadt Lübeck erklärt sich grundsätzlich bereit, den durch sie verursachten Schaden auszugleichen. Sobald die Tarifanpassungen vorbereitet und ein Ausgleichsbetrag ermittelt ist, wird die Bürgerschaft einen ergänzenden Beschluss zur Kostenerstattung fassen oder anderenfalls die Tarifabsenkung zum nächstmöglichen Umstellungszeitpunkt beenden müssen.

 

Alle bisher benannten Kosten entstehen in der Tarifregion Lübeck und nicht ausschließlich auf dem Lübecker Stadtgebiet. Die Hansestadt Lübeck ist dauerhaft nur bereit, einen Ausgleich für die Mindereinahmen vorzunehmen, die auf ihrem Stadtgebiet anfallen. Daher gab es seit dem Bürgerschaftsbeschluss zur VO/2020/09616 verschiedene Abstimmungsgespräche mit dem Kreis Ostholstein sowie auch den Umlandgemeinden Stockelsdorf, Bad Schwartau und Ratekau. Die Tarifregion Lübeck in seiner heutigen Form kann nur dann erhalten bleiben, wenn ein Ausgleich der Mindereinnahmen verabredet wird. Hierzu müssen alle betroffenen Umlandgemeinden einer Kostenübernahme zustimmen. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung liegt diese Zusagen noch nicht vor. Es wird jedoch die Abgabe eines LOI erwartet, der diese Fragestellung regelt. Die jeweiligen LOI sind anschließend durch die örtlichen Gemeindevertretungen nochmals zu bestätigen. Sollten keine LOI abgegeben werden oder eine Gemeindevertretung einer Kostenübernahme widersprechen, kann die Variante 1 nicht umgesetzt werden.

 

Die Hansestadt Lübeck entwickelt daher in Zusammenarbeit mit den betroffenen Umlandge-meinden ein Abrechnungsverfahren zur Erstattung der dort anfallenden Mindereinnahmen. Diese sind der Hansestadt Lübeck ab dem 01.01.2023 zu erstatten.

Nach Berechnungen von mobilité sind das Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 410 TEUR. Dieser Betrag wird ab 2023 als Einnahme im Haushalt veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2022 kann mit keiner Einnahme geplant werden, da es aufgrund der noch nicht abgegebenen LOI und der noch ausstehenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen noch keine Abrechnungsvereinbarung gibt.

 

 

Variante 2 Abschaffung der Preisstufe 3 in den Tarifzonen 6000 - 6007

 

Zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 20.05.2021 zur Abschaffung der Preisstufe 3 (VO/2020/09616 in geänderter und ergänzter Fassung) zum 01.08.2022 verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck, die durch die Abschaffung in den Tarifzonen 6000 - 6007 entstehenden Kosten in voller Höhe auszugleichen. Die Basis für die Einnahmeausfälle bildet das Gutachten von mobilité, welches bereits Gegenstand der VO/2020/09616 war.

Aufgrund der umfangreichen Auswirkungen bedarf die Tarifmaßnahme der Zustimmung aller von ihr betroffenen Verkehrsunternehmen (Stadtverkehr Lübeck, Autokraft, DB Regio AG) und Aufgabenträger. Erst wenn diese vorliegt, kann die NSH Nahverkehr Schleswig-Holstein den Tarifänderungsantrag beim Land Schleswig-Holstein stellen. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden.

Die Zustimmung der beteiligten Verkehrsunternehmen wird nur erfolgen, wenn die Hansestadt Lübeck die finanziellen Auswirkungen der Tarifreform in voller Höhe ausgleicht.

 

Ein wesentlicher Bestandteil ist der Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen (Differenzbetrag der jeweils gültigen Preisstufe 3 zur Preisstufe 2, s. Preistabelle Anlage 2, Tarifstand 01.08.2021) gegenüber den beteiligten Verkehrsunternehmen. Aktuell sind dieses der Stadtverkehr Lübeck, die Autokraft und die DB Regio AG. Der Ausgleich wird auch für Nachfolge-unternehmen gezahlt, sofern sie in den Tarifzonen 6000 6007 (s. Anlage 3.2) Verkehrsleistungen erbringt. Diese Mindereinahmen werden als sogenannte Ausgleichsleistung nach Rechnung der NSH von der Hansestadt Lübeck ausgeglichen. Des Weiteren können als Nebeneffekt auf Folgeprodukte Tarife wegbrechen oder sich reduzieren, aus denen die beteiligten Unternehmen Einnahmen erhalten. Dazu gehört z. B. das Semesterticket. Sollte sich aufgrund der reduzierten Fahrpreise in Lübeck der Betrag zum Semesterticket reduzieren, ist auch dieser Ausgleich an die NSH zu zahlen. Analog zur Reduzierung des Abonnements für Schüler:innen und Auszubildende von aktuell 21,7 % ist mit einer entsprechenden Reduzierung zu rechnen. Bei ca. 10.000 Studierenden wäre ein zusätzlicher Betrag von ca. 107 TEUR zu erstatten.

 

Nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen wird die NSH den Verkehrsunternehmen die Vertriebsdaten erstellen und liefern. Anschließend können die Verkehrsunternehmen die Vertriebsdaten verarbeiten und umsetzen. Eine Einführung kann zum 01.08.2022 erfolgen. Sollten die Voraussetzungen bis zum 01.04.2022 nicht vorliegen, verschiebt sich der Einführungszeitpunkt auf den folgenden Versionstermin zum 01.01.2023.

 

Die Verrechnung der Fahrgeldmindereinnahmen mit den betroffenen Verkehrsunternehmen erfolgt über die NSH. Die Hansestadt Lübeck zahlt dafür einen Ausgleichsbetrag an die NSH. Hierzu ist auf Basis der im Gutachten von mobilité ermittelten Mindereinnahmen ein monatlicher Abschlag an die NSH zu zahlen. Aufgrund der geschätzten Fahrgeldmindereinnahmen von 2,2 Mio. EUR brutto pro Jahr beträgt dieser Abschlag voraussichtlich mtl. 183 TEUR. Sobald alle Verkaufsdaten vorliegen, erfolgt eine finale Abrechnung der NSH mit der Hansestadt Lübeck. Die NSH leitet die Erstattungsleistungen an die betroffenen Verkehrsunternehmen entsprechend der individuellen Mindereinnahmen je verkaufter Fahrkarte weiter. Für das Haushaltsjahr 2022 wird mit einem Ausgleichsbetrag von ca. 920.000 EUR gerechnet. Die Mittel stehen im Haushalt 2022 bereits zur Verfügung. Ab 2023 sind dann die vollen 2,2 Mio. EUR zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der Preisfortschreibung im SH-Tarif und der tatsächlichen Fahrgastanzahl kann dieser Betrag variieren. Auszugleichen ist immer die Differenz der aktuell gültigen Preisstufe 3 zur Preisstufe 2.

 

Daneben werden den betroffenen Verkehrsunternehmen die Mindereinnahmen der Mittel aus dem Ausgleich für die kostenlose Beförderung Schwerbehinderter (SGB IX) ausgeglichen. Basis für den Ausgleich sind die nach a) ermittelten Fahrgeldmindereinnahmen multipliziert mit dem individuellen Erstattungssatz nach den Vorschriften des SGB IX des jeweilig betroffenen Verkehrsunternehmens. Der Ausgleichsbetrag wird durch die Hansestadt Lübeck für jedes betroffene Verkehrsunternehmen berechnet und ausgeglichen. Auf Basis der geschätzten Fahrgeldmindereinnahmen von 2,2 Mio. EUR und einer SGB IX Erstattungsquote von 10 % beim hauptbetroffenen Verkehrsunternehmen, dem Stadtverkehr Lübeck, wird ein jährlicher Erstattungsbetrag von ca. 220 TEUR erwartet. Die Mittel stehen im Haushalt 2022 bereits zur Verfügung und werden in die Haushaltsplanung der Folgejahre entsprechend eingeplant.

 

Die Hansestadt Lübeck gleicht auch tarifliche Mindereinnahmen aus, die dadurch entstehen, dass auf Relationen im ein-/ausbrechenden Verkehr nach/von Lübeck Teilstreckenfahrkarten infolge der Tarifmaßnahme günstiger werden als durchgängige Fahrkarten („Stückeln“); es gilt die Preisdifferenz zwischen den Teilstreckenfahrkarten und der durchgängigen Fahrkarte, unabhängig davon, ob der Preis der durchgängigen Fahrkarte tatsächlich gesenkt wird. Nicht ausgeglichen wird die jetzt bereits bestehende Möglichkeit, eine Stückelung durchzuführen. Beispielsweise bleibt der Preis einer Einzelkarte Hamburg beck-Travemünde vorerst unverändert bei aktuell 19,00 EUR. Bei einer Aufteilung in zwei Einzelkarten z. B. Hamburg beck Zentrum (14,80 EUR) und Lübeck Zentrum beck-Travemünde (2,70 EUR) werden nur noch 17,50 EUR durch einen Fahrgast gezahlt. Das Verkehrsunternehmen erleidet durch diese Stückelung eine Mindereinnahme von 1,50 EUR. Auf Basis der Berechnungen der NSH ist für 55.000 verkaufte Fahrkarten und einer Tarifabsenkung von 0,60 EUR sowie einer angenommenen Inanspruchnahme von 15 % ein Ausgleichsbetrag von ca. 5.000 EUR zu zahlen. Der Betrag wird an die NSH gezahlt. Die NSH leitet den Betrag an die betroffenen Verkehrsunternehmen weiter.

Da durch die Preisreduzierung in Lübeck eine Tarifunterlaufungsmöglichkeit im Regionalverkehr entsteht, müssen Tarifmaßnahmen erfolgen, die dieses beheben. In welcher Form dieses erfolgen kann, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Es sind allerdings jährliche Folgekosten im sechsstelligen Bereich zu erwarten, die auszugleichen sind. Die Hansestadt Lübeck erklärt sich grundsätzlich bereit, den durch sie verursachten Schaden auszugleichen. Sobald die Tarifanpassungen vorbereitet und ein Ausgleichsbetrag ermittelt ist, wird die Bürgerschaft einen ergänzenden Beschluss zur Kostenerstattung fassen oder anderenfalls die Tarifabsenkung zum nächstmöglichen Umstellungszeitpunkt beenden müssen.

 

Abschließend gleicht die Hansestadtbeck auch die einmaligen Kosten aus, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Preisanpassung anfallen. Dieses sind z. B. die Kosten für die Kundenkommunikation (z. B. Infoflyer, Abonnentenanschreiben usw.) der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie Personalschulungen. Daneben können auch Kosten erstattet werden, die für notwendige Erhebungen zur Ermittlung von Änderungen in der Einnahmeaufteilung notwendig werden, die infolge der Tarifmaßnahme entstehen können.

Diese Kosten fallen dadurch an, dass für die Tarifregion Lübeck eine zweite Netzkarte für die Zonen 6000 - 6007 erklärt, beworben und umgesetzt werden muss. Hierdurch entsteht ein Aufwandr z. B. Infoflyer, Schulungenr Kundenbetreuer:innen im Nahverkehr oder auch Abonnentenanschreiben. Die Verkehrsunternehmen können diese Kosten einmalig direkt mit der Hansestadt Lübeck nach entsprechender Nachweiserbringung abrechnen. Hierzu werden einmalige Kosten in Höhe von 60.000 EUR veranschlagt. Diese Kosten sind bereits im städtischen Haushalt für 2022 eingeplant. Des Weiteren kann es durch die Preisabsenkung zu Veränderungen im Nutzungsverhalten kommen, die sich auf die Einnahmenaufteilung auswirken können. Dies kann eine angemessene Erhebung erforderlich machen. r die Erhebung sind Kosten von 50.000 EUR einzuplanen und werden im Lübecker Haushalt bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Sofern sich durch die Erhebungsergebnisse Änderungen in der Einnahmeaufteilung ergeben, die durch die Tarifabsenkung verursacht werden und dadurch Mindereinnahmen bei einem Verkehrsunternehmen entstehen, sind diese auszugleichen.

 

 

Schlussbemerkungen

 

Kein Gegenstand dieses Beschlusses ist der Ausgleich weiterer Kosten wie z. B. für zusätzliche Angebote aufgrund gestiegener Fahrgastzahlen.

 

Der Wegfall der Preisstufe 3 in den Zonen 6000 - 6007 bzw. der Tarifregion Lübeck erfolgt solange, wie die Hansestadt Lübeck bereit ist, die finanziellen Folgen auszugleichen.


 


Anlagen

 

1 Finanzielle Auswirkungen Variante 1 und 2

2 Preistabelle

3 Tarifzonenplan Variante 3.1

4 Tarifzonenplan Variante 3.2

 


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 4 1 öffentlich Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen Variante 1 und 2 (135 KB)    
Anlage 1 2 öffentlich Anlage 2 - Preistabelle (124 KB)    
Anlage 2 3 öffentlich Anlage 3 - Tarifzonenplan Variante 3_1 (248 KB)    
Anlage 3 4 öffentlich Anlage 4 - Tarifzonenplan Variante 3_2 (246 KB)    
Stammbaum:
VO/2022/10905   Abschaffung der Preisstufe 3 in der Tarifregion Lübeck bzw. den Tarifzonen 6000 - 6007 zum 01.08.2022   5.610 - Stadtplanung und Bauordnung   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2022/10905-02   FDP: Ergänzungsantrag zur VO/2022/10905 Abschaffung der Preisstufe 3 in der Tarifregion Lübeck bzw. den Tarifzonen 6000-6007 zum 1. August 2022   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Antrag der FDP-Fraktion