Vorlage - VO/2020/09094-01  

Betreff: Antwort zu Anfrage von BM Dr. Burkhart Eymer (CDU): Vollzug der StVO
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger HinsenBezüglich:
VO/2020/09094
Federführend:3.320 - Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Wöhlk, Melanie
Beratungsfolge:
Senat zur Kenntnisnahme
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
27.08.2020 
18. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage von BM Dr. Eymer

 


Begründung

Aufgrund eines Formfehlers ist die 3. Anlage der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 nicht anzuwenden. Sie betrifft die neuen Regelungen hinsichtlich der Höhe der Verwarn- und Bußgelder.

In der Praxis bedeutet dies, dass u. a die neuen Tatbestände wie z.B. Halten auf dem Schutzstreifen, Fahren von LKW mit Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen zwar in Kraft, aber nicht bußgeldbewehrt sind.

Die Bußgeldbehörden müssen nunmehr den alten bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog von November 2017 anwenden.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

Frage 1: Wie geht die Stadt mit Verstößen gegen die StVO um, die sich aus der fehlerhaften Novelle der StVO (vgl. LN vom 15.07.2020) ergeben?

Alle Verfahren, die von der 54. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften betroffen waren, wurden gemäß Erlass des Verkehrsministeriums vom 15.07.2020 in Verbindung mit dem Ergebnis der Bund-Länder-Besprechung vom 13.07.2020 in drei Phasen – Verfahren mit Fahrverboten, Bußgelder, Verwarnungsgelder - bearbeitet. Dabei blieben der Maßgabe entsprechend rechtskräftige Entscheidungen unberührt.

 

Frage 2: Wie werden die betreffenden Autofahrer geschützt? Werden die entsprechenden Verwaltungsakte von Amts wegen zurückgenommen?

Rechtskräftige Verfahren, in denen ein Fahrverbot angeordnet, aber noch nicht (vollständig) abgegolten wurde, wurden von Amts wegen im Rahmen einer Gnadenentscheidung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein ausgesetzt. Bereits eingezogene Führerscheine wurden umgehend an die Betroffenen zurückgegeben. In laufenden Verfahren wurden die Entscheidungen korrigiert, d. h., sie wurden erlassgemäß auf den Stand von vor dem 28.04.2020 gebracht.

Außer den Verfahren mit Fahrverboten wurden die übrigen bestandskräftigen Fälle erlasskonform nicht korrigiert. Allerdings wurden alle Einlassungen in Bezug auf die Nichtigkeit der 54. Änderung und deren Folgen auch in den rechtskräftigen Verfahren beantwortet.

 

Frage 3: Wie viele Fälle betrifft das in Lübeck?

In Lübeck betrifft die 54. Änderung 26.004 Fälle seit dem 28.04.2020. Davon mussten nach den Vorgaben des Erlasses 16.000 laufende Verfahren korrigiert werden. Es gab 318  Fälle mit Fahrverboten, die bearbeitet werden mussten.

 

 

 

 


Anlagen

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Stammbaum:
VO/2020/09094   Anfrage von BM Dr. Burkhart Eymer (CDU): Vollzug der StVO   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Anfrage
VO/2020/09094-01   Antwort zu Anfrage von BM Dr. Burkhart Eymer (CDU): Vollzug der StVO   3.320 - Ordnungsamt   Antwort auf Anfrage öffentlich