ALLRIS - Auszug

19.05.2025 - 4.1.1 AM Stephan Wisotzki (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN), ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll


TOP 4.1 und TP 4.1.1 werden gemeinsam behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 4.1 wiedergegeben, die Abstimmung unter dem jeweiligen TOP.


 

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Antrag:


Der Text der Vorlage wird ersetzt durch:

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung


§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, dies für die Stadt und alle Eigenbetriebe so umzusetzen und dabei analog zu §6 (2) EWKG den Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate anzuwenden.

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt analog zu §6 (2) EWKG auch für alle Beschaffungsmaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 € die Klimafolgekosten aus der jeweils aktuell gültigen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0% Zeitpräferenzrate anzuwenden.



2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

 

Der Bürgermeister wird beauftragt für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3),(5),(6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

 

Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

 

Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

 

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

 

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.

 


 

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Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig, den Antrag unter TO 4.1 in der gemäß des

 TOP 4.1.1 geänderten Fassung zu beschließen
 

 

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