ALLRIS - Auszug

29.06.2023 - 16.7.1 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Antrag zur VO/2023/122...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll


 

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Beschluss:

Es wird beantragt, § 11 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck wie folgt um die Norm § 11 Abs. 1. d) S. 2 zu ergänzen.

 

§ 11 Angelbeschränkungen

 

(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

 

d) 1 Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden. 2 Unter Aufsicht einer Erlaubnisscheininhaberin bzw. eines Erlaubnisscheininhabers dürfen insgesamt bis zu 2 Heringsangeln verwendet werden, wenn mindestens eine der Heringsangeln durch ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geführt wird.

 


 

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

33

Nein-Stimmen

1

Enthaltungen

12

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 


 

 

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