ALLRIS - Auszug

12.02.2026 - 3.3.13 AT zu AM Volker Koß (GAL): Straßenreinigung Inn...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Rehberg nimmt Stellung zur Anfrage.

In den Straßen wie an der Mauer werden kleine Kehrmaschinen eingesetzt. Diese Maschinen sind bürstende und saugende Kehrmaschinen. Für größere Bereiche gibt es nicht-saugende Maschinen, da solche für dieses Segment nicht verfügbar sind. Es sei nicht zu verhindern, dass bei losem Material in den Fugen zusätzliches Bestandsmaterial mit aufgesaugt wird. Die Saugleistung der kleinen Maschinen sei wesentlich geringer als die der großen Saugmaschinen. Die Turbinen werden nicht auf volle Saugleistung eingestellt, sondern nur so, dass der Müll aufgesaugt wird. Dies sei technisch nicht anders umsetzbar, und es wäre auch nicht zielführend, nur noch Handreiniger einzusetzen. 

Reste an den Hauswänden, die verbleiben, entstünden durch die Kehrmaschine beim Befahren des Gehwegs (sofern vorhanden), da nicht bis an die Hauswand herangebürstet werden könne. Die maschinelle Reinigung wird immer abwechselnd mit Handreinigung ergänzt.

In der gesamten Innenstadt werden alle Straßenteile gereinigt, entweder 12 mal/Woche, 5 mal/Woche oder, wie in diesem Fall, 2 mal/Woche. Dies sei notwendig, weil die Innenstadt stark touristisch frequentiert wird. Deshalb gebe es diese drei Reinigungsklassen (RK). Eine RK wie vorgeschlagen, mit nur einen Einsatz pro Monat und 14-tägiger Handreinigung der Bürgersteige, existiere nicht.

Es gibt nur diese drei Reinigungsklassen. Er würde nicht empfehlen, andere Reinigungsklassen einzuführen. Die Einstufung einer Reinigungsklasse erfolgt anhand einer Bewertungsmatrix, die gerichtsfest ist. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien erfolgt automatisch die Zuordnung einer RK. Es müsse eine Reinigungspflicht für Gehwege in der Innenstadt geben. Dann liege die Verantwortung bei der Kommune. Diese dürfe über die Satzung der Reinigungspflicht auf den Anlieger übertragen, wenn dies zumutbar sei. Bei der hohen Frequenz, die in der Innenstadt herrscht, würde ein Gericht entscheiden, sei die Übertragung auf den Anlieger jedoch nicht zumutbar.

Zu dem Thema sprechen AM Zahn, AM Dr. Koß sowie Herr Rehberg von den EBL.

 

 

 

 

 

 

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