ALLRIS - Auszug

19.02.2026 - 3.1.1 Besetzung des Ausschusses gemäß den Vorgaben de...

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Wortprotokoll

Der Vorsitzende weist die Ausschussmitglieder aus der Bürgerschaft darauf hin, dass es als gewählte Ausschussmitglieder zu ihren Pflichten gehört, an den Sitzungen teilzunehmen und sich nur im Verhinderungsfall vertreten zu lassen.

 

Nach § 46 Abs. 3 GO darf die Zahl der in den Ausschuss gewählten bürgerlichen Mitglieder die Zahl der Bürgerschaftsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen.

Wenn dauerhaft die Mehrheit von bürgerlichen Ausschussmitgliedern in Ausschusssitzungen herbeigeführt wird, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Sitzungen führen.

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