ALLRIS - Auszug

14.02.2023 - 3.3.4 Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhäng...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Baeskow erläutert, ein städtisches Kataster über die Drahtzäume gäbe es nicht. Er könne nur über städtische Flächen informieren, auf denen der Bereich Stadtwald Drahtzäune errichtet habe. Im LWadlG SH wird unter § 20a die Pflicht zum Abbau nicht mehr benötigter oder unbrauchbarer Zäune aufgeführt. Er zeigt Lagekarten mit Raummarkierungen von den vorhandenen Zäunen und erläutert den Zustand. Aufgrund der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen sei es schwierig den Abbau in der arbeitsärmeren Zeit im Sommer vorzunehmen. Es konnten aber bereits etliche Zäune so vorbereitet werden, dass sie wahrscheinlich auch außerhalb der Vegetationszeit entfernt werden können. Im Stadtwald würden nur noch Holzzäune gebaut, da die Tiere diesen wahrnehmen könnten. In der freien Landschaft seien diese Art Zäune zu windanfällig.

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Anfrage:

  1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zum Rückbau nicht mehr erforderlicher oder beschädigter Wildschutzzäune?
  2. Auf welchen städtischen Flächen sind Wildschutzzäune nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zu welchem Zeitpunkt abzubauen?
  3. Auf welchen Flächen sind Wildschutzzäune nicht mehr ordnungsgemäß in Betrieb und stellen für Wildtiere eine Gefahr dar?
  4. Wie ist das Arbeitsprogramm bzw. der Zeitplan zum Rückbau der abgängigen Wildschutzzäune?

 

Es wird um eine Übersichtskarte mit Markierung der umzäunten Flurstücke gebeten.

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

X

Vertagung

 

Ohne Votum

 


 

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Anlagen

 

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