ALLRIS - Auszug

07.12.2021 - 4.2 Stadtverordnung zur Ausweisung des Landschaftss...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

AM Neskovic gibt Bemerkungen zum vorliegenden Bericht, insbesondere zur Nichteinbeziehung der Multifunktionsfläche in das Landschaftsschutzgebiet, sowie den daraus möglicherweise resultierenden politischen und rechtlichen Widerstand.

 

AM Krause äert Sorge darüber, dass die Einbeziehung des Strandes zukünftig zu Problemen hinsichtlich des Aufstellen von Strandkörben oder den Betrieb einer Segelschule führen könnte. Herr Senator Hinsen teilt hierzu mit, dass ein Landschaftsschutzgebiet eine touristische Nutzung in einem gewissen Umfang nicht ausschließe. Eine weitere Nutzung im bisherigen Umfang werde nicht beeinträchtigt. Neuentwicklungen seien im Einzelfall zu betrachten.

AM Krause bittet um Mitteilung, warum ein im Juni durch den Kurbetrieb Travemünde bei der UNB eingereichter Antrag betreffend eine mögliche Ausweitung der Strandkorbstellungen noch nicht beschieden worden ist. Herr Senator Hinsen sagt eine Beantwortung zu Protokoll zu.

Nachtrag zu Protokoll:

Der Antrag des Kurbetriebs Travemünde kann nicht beschieden werden, da die Antragsunterlagen seitens des Kurbetriebes noch ergänzt werden müssen. Diese Ergänzung ist auf Rückfrage bei den Kurbetrieben in Arbeit.

 

Hintergrundinformation:  Nach § 33 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist es verboten, Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen. Eine Ausnahme für den gewerblichen Strandkorbverleih ist nur über die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 34 LNatSchG möglich. Dies kann die Naturschutzbehörde einer Gemeinde auf Antrag einräumen. Der Kurbetrieb Travemünde hat eine solche Sondernutzungsgenehmigung. Sie erlaubt u.a. das Aufstellen von max. 85 Strandkörben. Eine Genehmigung zur Aufstellung weiterer Strandkörbe kann nur durch eine Änderung der Sondernutzungsgenehmigung erfolgen. Bei einer solchen Änderung sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu becksichtigen: § 32 ff LNatSchG, Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand, § 30 Bundesnaturschutzgesetz, NATURA 2000 u.a.. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung erlaubt die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung, auch durch Sondernutzungserlaubnis 5 der Verordnung). Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind möglich, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgebiet entstehen oder diese durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden können.

 

Nach den Vorgaben des Naturschutzrechtes ist es Aufgabe des Antragstellers diese Vorgaben im Antrag zu berücksichtigen und darzulegen, dass es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt.

 

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Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum

 


 

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Anlagen zur Vorlage

 

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