ALLRIS - Auszug

04.09.2018 - 10.1 KappungsgrenzenverordnungAnfrage AV Schaffenberg

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Wulf beantwortet die Anfrage des Ausschussvorsitzenden im Ergebnis, verweist aber auf eine ausführliche Antwort, die zur Niederschrift gereicht wird.

 

Herr Schaffenberg erklärt seine Anfrage damit für erledigt.

 

 

Hier die angekündigten Ausführungen (Antwort):

 

Gemäß § 558 Abs. 3 BGB kann die Landesregierung Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmen. Dieses hat sie mit der Kappungsgrenzenverordnung (Kapp-VO-SH) getan, die am 01.12.14 in Kraft getreten ist und bis 30.11.19 gilt.

 

Vorangegangen war eine Erhebung von Kennzahlen in ausgewählten Kommunen, die als Indikatoren für einen angespannten Wohnungsmarkt vom Innenministerium gewählt worden waren. Die einzelnen Kennzahlen wurden mit einem Punktesystem bewertet.

 

Lübeck hatte in diesem Verfahren 6 Punkte erreicht, ein positives Votum der Kommune hätte zusätzlich 3 Punkte erbracht, mit 13 und mehr Punkten bewertete Gemeinden wurden in die VO aufgenommen. Damit wurde die Hansestadt Lübeck nicht in die Kapp-VO-SH aufgenommen.

 

Das Verfahren inklusive Ergebnis wurde der Bürgerschaft in dem Bericht VO/2014/01983 im November 2014 zur Kenntnis gegeben. Auf diesen sei hier verwiesen, dort sind das Verfahren und die Ergebnisse der Erhebung ausführlich dargestellt.

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Anfrage:

 

Inwieweit ist es für die Hansestadt Lübeck möglich, unter den Schirm der Kappungsgrenzenverordnung des Landes Schleswig-Holstein zu kommen?                      Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Welche Kriterien erfüllt Lübeck?

 

 

 

 

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Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

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