16.06.2015 - 5.3.1 Anfrage Herr Zahn - Gebühren für türkische Staa...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3.1
- Zusätze:
- siehe USO 19.05.2015 TOP 8.2
- Datum:
- Di., 16.06.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Auszug Niederschrift 18.05.2015 TOP 8.2:
„Herr Zahn berichtet über erhöhte Gebühren für Dienstleistungen der Verwaltung für türkische Staatsbürger, z.B. bei Aufenthaltstiteln und fragt nach, ob das in Lübeck auch so gehandhabt werde.“
Herr Rocksien berichtet, dass der neu eingeführte § 52a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) klarstelle, welche Gebühren von türkischen Staatsangehörigen für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gefordert werden dürfen. Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung bei türkischen Staatsangehörigen sei jedoch, dass diese assoziationsberechtigt sind. Dazu müssten sie die Voraussetzungen des Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz ARB 1/80) erfüllen.
Dies sei der Fall, bei
• Arbeitnehmern, die seit mindestens einem Jahr ordnungsgemäß beschäftigt sind
• Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen
Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen.
Dieser Personenkreis zahle für seinen Aufenthaltstitel 28,80 EUR (bzw. 22,80 EUR, wenn die Person noch nicht 24 Jahre alt ist). Unter diese Vorschrift fielen keine türkischen Staatsangehörigen, die das ARB-Recht wieder verloren haben, also keine Arbeitnehmer mehr seien, z.B. Rentner und Selbständige. Dieser Personenkreis müsse die gleiche Gebühr zahlen, wie alle übrigen Drittstaatsangehörigen, für die es keine Vergünstigungen gebe. Dies sei rechtlich zulässig und werde in Lübeck so gehandhabt.
