ALLRIS - Auszug

17.09.2013 - 4.2.2 Brand- und Rauchmelder in Containern

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Wortprotokoll

Herr Bäth gibt bekannt, dass die in der Anfrage erwähnte Stadtschule Travemünde in den Sommerferien für die Zeit der Deckensanierung in den Klassenräumen auf dem Schulhof Container erhalten habe, in denen der Unterricht fortgesetzt werden könne. Die Aufstellung der Container sei inklusive der Baugenehmigung in einem schnellen Verfahren unter Beteiligung aller zuständigen Bereiche möglich gewesen. Die Containeranlage werde zurzeit noch mit einer Alarmierungsanlage gemäß Abschnitt 9 der Schulbaurichtlinie ausgestattet.

 

Dies dauere eine gewisse Zeit, da entsprechende Leitungsverlegungen und Anbindungen an die bestehende Alarmierungsanlage des Schulgebäudes erforderlich seien. Auch zu diesem Zeitpunkt sei bereits eine Alarmierung der Schüler in den Containern durch die im Pausenhof installierte Klingel gewährleistet und in den Containern gut zu hören. Ungeachtet dieser Tatsache werde eine zusätzliche Alarmierung mit einer zusätzlichen Handauslösestelle in den Containern installiert. Die angefragte Installation von Rauchmeldern könne von der Brandschutzdienststelle auf Grundlage der abschließenden Regelungen der Schulbaurichtlinie nicht gefordert werden, wenn nicht irgendwelche Abweichungstatbestände die Schutzziele der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Frage stellen würden. Dies sei hier nicht der Fall und wäre somit eine freiwillige Leistung. In anderen "Übergangsunterkünften" die nicht über eine Alarmierungseinrichtung gemäß Schulbaurichtlinie verfügen (da eine solche Anbindung an die Alarmierungsanlagen der Bestandgebäude technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig ist) habe die Abt. 4 der Feuerwehr in der Vergangenheit Rauchwarnmelder als Kompensation gefordert.

 

Auch würden alle neu gebauten Kitas mit internen Brandmeldeanlagen bzw. vernetzten Rauchwarnmeldern ausgestattet. Bestehende Einrichtungen würden sich in der Nachrüstung befinden, bzw. würden spätestens im Rahmen einer Brandverhütungsschau durch das Begehungsprotokoll aufgefordert, zur Erhöhung der Sicherheit und Selbstrettung, die Räume mind. mit Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676 auszustatten. Da es sich bei den Kitas um ungeregelte Sonderbauten handle, kann die Brandschutzdienststelle diese Auflagen zur Verbesserung der Schutzziele der LBO ohne Angabe einer weiterführenden Rechtsgrundlage stellen. Dabei sei es bei der Bewertung der Objekte grundsätzlich unerheblich ob die Nutzung ausschließlich ebenerdig sei oder sich in einem mehrgeschossigen Gebäude befinde.

 

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Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

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