ALLRIS - Auszug

16.04.2013 - 4.3.2 Anfrage Frau Duske - Wertigkeit von Flächen

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Wortprotokoll

Siehe Niederschrift Nr. 37 TOP 6.1 über die Sitzung des Ausschusses vom 19.03.2013. 

 

Grundlage zur Bewertung von Flächen seien das Bundes- und das Landesnaturschutzgesetz. Dabei werden verschiedene Belange berücksichtigt, u.a.:

 

?         Biotoptyp

?         Artenvorkommen

?         Abiotische Faktoren (Boden, Luft, Wasser u.s.w.)

?         Landschaftsbild

?         Erholungsfaktor

?         Naturschutz- / Landschaftsschutzgebiet betroffen

 

 

 

 

Des Weiteren werde sich nach dem Erlass des Bundes „Orientierungsrahmen für den Straßenbau“ gerichtet, der die Bewertungsgrundlage bilde. Die Betrachtung aller Aspekte ergebe eine Gesamtbewertung, berichtet Frau Dr. Kühn.

 

Frau Duske fragt nach, ob Projektentwickler Gutachten auf dieser Basis erstellen würden und ob es einen einheitlichen Standard gebe. Frau Dr. Kühn antwortet, dass die Länder Erlassgeber seien, vom Bund werde weniger vorgegeben. Einen bundeseinheitlichen Standard gebe es nicht. Weiterhin sei der Antragsteller verpflichtet, naturschutzrelevante Unterlagen für sein Projekt zu ermitteln und der Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

 

Was passiere, wenn sich Antragsteller und Behörde nicht einigen können, möchte Herr Röttger wissen. Zuerst werde im Vorwege der Maßnahme in einem gemeinsamen Gespräch versucht, eine Einigung zu erzielen. Komme es zu keiner Einigung, könne die Maßnahme abgelehnt werden. Im weiteren Verlauf könne es dann zu einem Widerspruchs- oder Klageverfahren (vor Gericht) kommen, erwidert Frau Dr. Kühn.

 

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Der Ausschuss nimmt Kenntnis.  

 

 

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