ALLRIS - Auszug

19.02.2013 - 4.2.5 Teilentwidmung des öffentlichen Hafengebietes d...

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Wortprotokoll

Herr Möller teilt mit, dass der Antrag der Hansestadt Lübeck auf Teilentwidmung des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck für bestimmte radioaktive Stoffe vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie abgelehnt worden sei. So handle es sich bei den Lübecker Häfen um öffentliche Häfen, deren Nutzbarkeit für die Allgemeinheit zunächst allein durch die bisher rechtlich zulässige Nutzung und die technischen Gegebenheiten der Hafenanlage bestimmt werde. Mit dem durch Widmung geschaffenen Recht des Hafenbetreibers und der Nutzer des Hafens zur Ausnutzung der technischen Möglichkeiten des Hafenumschlages mit den damit verbundenen zulässigen Immissionen auf die Nachbarschaft korrespondiere auch die in § 140 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) begründete grundsätzliche Betriebspflicht des Hafenbetreibers. Bei der Entscheidung über die Befreiung von der Betriebspflicht nach § 140 Abs. 4 Satz 2 LWG handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die zuständige Behörde sei dabei an die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gebunden. Eine teilweise Befreiung von der Betriebspflicht wäre mit einer Ermessensüberschreitung verbunden. Eine Teilbefreiung wäre aus diesem Grunde aufgrund einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens rechtswidrig und könne somit nicht erteilt werden.

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Der Ausschuss nimmt Kenntnis.             

 

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