Der Lübecker Markt mit Rathaus und St. Marien
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Werbung im öffentlichen Raum ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und prägt das Erscheinungsbild der Altstadt. Gerade in einem so sensiblen Umfeld gilt: Weniger ist mehr. An einigen gewerblichen Schaufenstern in der Altstadt sind derzeit Werbe-Bildschirme installiert, die weder genehmigt wurden, noch genehmigungsfähig sind. Die betreffenden Bildschirme, auf denen Fremdwerbung ausgespielt wird, verstoßen in mehrerer Hinsicht gegen die geltende Werbeanlagensatzung der Stadt. Beschwerden aus der Bevölkerung sowie von Gewerbetreibenden bezüglich dieser unzulässigen Werbeanlagen nimmt die Stadtverwaltung ernst.
Für das Aufstellen und den Betrieb von Werbeanlagen in den Altstadtbereichen Lübeck und Lübeck-Travemünde gibt es klare Regeln, die in der Werbeanlagensatzung festgehalten sind. In den letzten Jahren wurde vermehrt gegen die Vorgaben der Werbeanlagensatzung verstoßen. Daher tritt die Stadt seit Herbst 2025 mit entsprechenden Gewerbetreibenden in den Dialog, um gemeinsam an einer verantwortungsvollen Werbegestaltung zu arbeiten und so für ein harmonisches Stadtbild zu sorgen. Sollte der Aufforderung zur Einhaltung der Werbeanlagensatzung nicht nachgekommen werden, ist mit dem Einleiten ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu rechnen.
Bildschirme außerhalb der Gewerbefläche unzulässig – Lübeck Management bietet Betroffenen Unterstützung an
Die entsprechenden Bildschirme gelten als Fremdwerbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung. Sie sind unzulässig im Sinne von flächiger Beklebung/Plakatierung der Schaufenster, beweglicher Werbeanlagen und Anlagen mit grellen Farben oder grellem, bewegtem Licht. Es wurden bereits 20 registriert – es wird befürchtet, dass für weitere Anlagen bereits Verträge geschlossen wurden.
Gewerbetreibenden, die Verträge über die Installation von Fremdwerbeanlagen abgeschlossen haben, steht die Stadt und das Lübeck Management unterstützend und beratend zur Seite. Die Hansestadt hat die Fremdwerbungbetreibenden auf die Unzulässigkeit der Anlagen hingewiesen.
Die Hansestadt Lübeck fordert alle Gewerbetreibenden dringend dazu auf, im eigenen Interesse vor dem Abschluss von derartigen Werbeverträgen die Zulässigkeit der vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen beziehungsweise von Vertragsanbieter:innen entsprechende Genehmigungen vorzeigen zu lassen. Im Zweifel sollte der Bereich Stadtbildpflege der Hansestadt Lübeck per E-Mail an stadtbildpflege@luebeck.de kontaktiert werden.
Aus gutem Grund gibt es für Werbung klare Regeln
Die Hansestadt weist darauf hin, dass Werbung an Schaufenstern in Bereichen mit öffentlicher Sichtbarkeit nicht zulässig ist. Bildschirme, die Werbeinhalte im Schaufenster anzeigen, können die Passanten überfordern und zu einer Überstimulation beitragen. Gerade in Innenstädten und stark frequentierten Zonen nehmen Menschen Werbebilder oft kaum bewusst wahr oder drehen sich ab, weil Reize zu schnell wechseln, flackern oder visuell dominant sind: stark sichtbare Displays bedeuten nicht automatisch effektive Wahrnehmung.
Gewerbetreibende und Planer:innen haben auf die Einhaltung der Werbeanlagensatzung zu achten. Werbemaßnahmen sind verantwortungsvoll zu planen, die Wahrnehmungssituation der Öffentlichkeit ist zu beachten und gegebenenfalls alternative, weniger konkurrierende Werbeformen zu wählen.
Ausführliche Informationen zum Werben in der Lübecker Altstadt und in der Altstadt Travemünde, die Satzung, das Handbuch und der Flyer sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen sind unter luebeck.de/werbeanlagensatzung zu finden. Bei Fragen steht die Stadtbildpflege der Hansestadt Lübeck per E-Mail an stadtbildpflege@luebeck.de zur Verfügung. Ein Beratungsangebot zum Umgang mit Werbeanlagen findet einmal im Monat in der Bauverwaltung statt. Die nächsten Termine sind jeweils Montag, der 12. Januar und der 02. Februar 2026. Anmeldung unter stadtbildpflege@luebeck.de.
Fremdwerbung – Werbemaßnahmen ohne direkten räumlichen Bezug
Fremdwerbung insbesondere bezeichnet Werbung, die nicht für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte gemacht wird, sondern für Dritte. Beispielsweise stellen Gewerbetreibende hierfür Fläche oder Schaufenster zur Verfügung, damit ein anderes Unternehmen oder eine andere Marke dort werben kann. +++
