Veröffentlicht am 30.04.2021

Pflicht zum sofortigen PCR-Test nach positivem Corona-Selbsttest besteht weiter

Auch enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich in häusliche Isolation begeben und Kontakt zum Arzt aufnehmen

Die Hansestadt Lübeck erlässt entsprechend dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit, die heute, 30. April 2021, unter www.bekanntmachungen.luebeck.de veröffentlicht wird und ab morgen, Sonnabend, 1. Mai 2021 2021, bis einschließlich 20. September 2021 gilt.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Vor diesem Hintergrund hat das RKI die Einstufung von Kontaktpersonen am 20. April 2021 geändert:  Personen, die gemäß der RKI Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition ist online unter www.luebeck.de/coronakontaktperson abrufbar.

Personen:

a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigen-schnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

c) die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind

oder

d) denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

oder

e) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultem Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich dort gemäß Anordnung des Gesundheitsamtes abzusondern beziehungsweise aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Wer positiv getestet wurde, darf öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn Taxi) nicht mehr nutzen.

Außerdem sind folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:

·         Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.

·         Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.

·         Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.

·         Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.

·         Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.

·         Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnungzur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch dasneuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktpersonin einer geeigneten Häuslichkeit

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.+++