Geflügelgrippe: Ausnahmeregeln für Geflügelfreilandhaltung

Veröffentlicht am 12.05.2006

Geflügelgrippe: Ausnahmeregeln für Geflügelfreilandhaltung

Geflügelgrippe: Ausnahmeregeln für Geflügelfreilandhaltung

060379R 2006-05-12

Der Bereich Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck weist auf neue Ausnahmeregelungen für die Geflügelfreilandhaltung in der Hansestadt Lübeck hin: Danach können jetzt in der Hansestadt Lübeck ab nächste Woche – Montag, 15. Mai 2006 - Ausnahmen für Freilandhaltungen zugelassen werden. Diese sind möglich trotz der weiterhin geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung des Bundes vom 9. Mai 2006, die weiterhin generell die Aufstallung von Geflügel fordert.

Damit darf ab Montag Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden („Freilandhaltung“). Wer sein Geflügel wieder in Freilandhaltung halten will, muss das in jedem Fall dem Bereich Gewerbeangelegenheiten, Kronsforder Allee 2-6, Telefon (0451) 122-12 49 anzeigen, also mitteilen. Dort erhält man auch weitere Informationen und Auflagen genannt. Insbesondere für Enten und Gänsehalter gelten hohe Auflagen, beispielsweise die regelmäßige Untersuchungspflicht mittels Laborproben.

Keine Ausnahmen für Freilandhaltung sind aufgrund der neuen Bundesverordnung für folgende Gebiete möglich:

1. die Stadtteile Travemünde mit Priwall, Brodten, Gneversdorf, Teutendorf, Rönnau und Ivendorf (Festlandstreifen von rund drei Kilometer entlang der Küste);

2. einen Streifen von beiderseits 300 Metern entlang der Trave , Kanal-Trave, Stadt-Trave, Untertrave, des Elbe-Lübeck-Kanals, des Schlutuper Mühlenteichs und der Wakenitz (bis Groß Grönau).

Die genauen Bestimmungen werden noch als Allgemeinverfügung veröffentlicht und sind auch unter der oben genannten Telefonnummer zu erfragen. Weitere Informationen sind auch den Internetseiten des Landes – http://landesregierung.schleswig-holstein.de – unter dem Stichwort „Vogelgrippe“ zu entnehmen. +++