Es wird eine Austauschvorlage eingebracht, da sich in Anlage 1 ein redaktioneller Zeichenfehler eingeschlichen hatte, der nun beseitigt wurde. Inhaltlich ist die Vorlage unverändert geblieben.
Für den Bebauungsplan 32.07.00 wurde bereits im Januar 2025 ein Verfahren zur Heilung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt (siehe VO/2024/13781).
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zum Bebauungsplan 32.07.00 am 22.07.2025 geurteilt, dass mit den im Rahmen des durchgeführten Heilungsverfahrens vorgenommenen Ergänzungen der Begründung zwar offensichtliche Mängel des Bebauungsplans beseitigt wurden, der am 30.01.2025 erneut als Satzung beschlossene Bebauungsplan jedoch weiterhin an bisher nicht erkannten formellen und materiellen Mängeln leidet. Aufgrund durchgreifender materieller Mängel hat das OVG den Bebauungsplan 32.07.00 für unwirksam erklärt.
Im Einzelnen hat das OVG folgende Mängel gerügt:
- Die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sind aufgrund fehlender Angaben der Immissionsorte, die der Lärmkontingentierung zugrunde liegen und die für die Berechnungen zur Einhaltung der Lärmkontingente für einzelne Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren maßgeblich zu berücksichtigen sind, zu unbestimmt.
- Es fehlt an einer konkreten Aussage, welches Gewerbegebiet innerhalb des Gemeindegebiets im Zusammenhang mit der vorgenommenen plangebietsübergreifenden Gliederung des Bebauungsplans 32.07.00 nach § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch künftig die Funktion eines Ergänzungsgebietes übernehmen soll, d. h. dessen Festsetzung eines Gewerbegebietes ohne Emissionsbeschränkung auch zukünftig dauerhaft beibehalten werden soll.
- Das Fehlen eines Hinweises auf die mögliche Einsichtnahme in DIN-Normen
Das OVG Schleswig hat in seiner Urteilsbegründung aber auch dargelegt, dass der Bebauungsplan 32.07.00 unter Berücksichtigung der mit der (versuchten) Heilung vom 30.01.2025 vorgenommenen Ergänzungen der Begründung neben den vorgenannten verbliebenen Mängeln keine weiteren Mängel aufweist.
Damit hat das Gericht zugleich den Weg aufgezeigt, dass eine abschließende Heilung des Bebauungsplans 32.07.00 bei Behebung der verbliebenen Mängel möglich ist.
Da mit dem Urteil des OVG Schleswig vom 22.07.2025 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 32.07.00 vom 04.03.2008, der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 30.01.2025 erneut als Satzung beschlossen worden war, festgestellt worden ist, und die aus der Anlage 4 zur VO/2024/13781 ersichtlichen mit den nunmehr vorgenommenen Ergänzungen der Begründung im Zusammenhang stehen, werden mit der nun angestrebten abschließenden Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB sämtliche gegenüber der am 04.03.2008 beschlossenen Fassung vorgenommenen Ergänzungen der Bebauungsplanbegründung als Änderung kenntlich gemacht (siehe Anlage 4).
Im Zusammenhang mit der vorgenommenen baugebietsübergreifenden Gliederung des Gewerbegebietes wird nunmehr klarstellend ein Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans 23.07.00 – Roggenhorst/Hofkamp - benannt, das als Gewerbegebiet ohne Emissionsbeschränkung auch künftig die Funktion eines Ergänzungsgebietes übernehmen soll (siehe Beschlusspunkt 3). Das in diesem Bebauungsplan festgesetzte hinsichtlich des Emissionsverhaltens uneingeschränkte Gewerbegebiet soll auch künftig nicht durch die Festsetzung von Emissionskontingenten oder durch sonstige Emissionsbeschränken der in dem Gebiet zulässigen Gewerbebetriebe eingeschränkt werden.
Wie bereits in der Beschlussvorlage aus dem Januar 2025 dargelegt, kann gemäß Rechtsprechung eine unwirksame planinterne Gliederung eines Gewerbegebietes in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in eine plangebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO „umgewidmet“ werden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es dafür nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2018 – 1 KN 29/17).
Zur Behebung der vorangehend dargelegten Mängel des Bebauungsplans 32.07.00 wird ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann der Bebauungsplan nach dem erneuten Satzungsbeschluss mit der Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Zu der vorgenommenen Ergänzung der Begründung und der textlichen Festsetzungen siehe Anlage 3, Seite 5 und Anlage 4, S.6 f.