Im Zuge des noch andauernden Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der 380/110 KV- Höchstspannungs-Freileitung Sahms-Lübeck West (s. auch Anlage Nr. 84 zu § 1 Abs. 1 Bundesbedarfsplangesetz) hat die Hansestadt Lübeck gegenüber den Vorhabensträgern (TenneT TSO GmbH und Infrastrukturgesellschaft Nord GmbH) insbesondere zu deren favorisierten Leitungskorridor, der durch einen Bereich des im Eigentum der Hansestadt Lübeck stehenden Lübecker Stadtwalds (sog. „Bartelsholz“; diese Planung sieht die Rodung von 10 ha Wald und eine dauerhafte Höhenbegrenzung der Vegetation auf der Trassenlinie vor) führen soll, umfangreich Stellung genommen: Hierbei wurde seitens der Hansestadt Lübeck stets die Durchschneidung abgelehnt und zunächst auf die nördliche Umgehung der Waldfläche über landwirtschaftlich genutzte Flächen von Privateigentümern als den Wald weniger beeinträchtigende Lösung hingewirkt (so auch der Bürgerschaftsbeschluss vom 24.07.2025).
Sollte diese Nordumgehung nicht möglich sein, wurde seitens der Hansestadt Lübeck (Stadtwald) die Prüfung einer Waldüberspannung mittels höherer Masten gefordert. Die interne Bewertung hat u. a. auch ergeben, dass dadurch die Sichtachsen nicht beeinträchtigt werden.
Am 16.09.2025 gab es zu der ergänzenden Stellungnahme der Hansestadt einen Abstimmungstermin mit den Vorhabenträgern sowie eine schriftliche Erwiderung vom 21.10.2025. Aus der Abstimmung und der Erwiderung wird deutlich, dass die Vorhabensträger die Nordumgehung aus den folgenden Gründen nicht in einen Änderungsantrag zum Planfeststellungsverfahren einbringen werden:
- Die Nordumgehung sei zwar kürzer, aber weniger gradlinig. Der erforderliche zusätzliche Einsatz von Winkel- und Tragmasten führte bereits beim Mastmaterial und der Gründung zu einem technischen Mehraufwand in einer Größenordnung von ca. 1,84 Mio. Euro.
- Die Nordumgehung hat eigentumsrechtlich zur Folge, dass anstelle von öffentlichem Eigentum nun vorrangig diverse private Fläche betroffen wären.
Auch die Waldüberspannung sehen die Vorhabenträger als nicht wirtschaftlich (die höheren Masten wären ca. 1,29 Mio. teurer) und daher gegenüber der Durchschneidungsplanung als nicht vorzugswürdig an.
Die Vorhabenträger würden die Überspannungsvariante jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung der Hansestadt Lübeck in eine Änderung des Planfeststellungsverfahrens einbringen. Dies wird damit begründet, dass mit der Zustimmung der Eigentümerin der Aspekt der eigentumsrechtlichen Belange besonders gewürdigt werden könnte. Sollte die Hansestadt Lübeck der Waldüberspannung nicht zustimmen, würde wohl wieder die ursprüngliche Planung der vollständigen Durchschneidung verfolgt.
Für die Hansestadt Lübeck eröffnen sich somit zwei Möglichkeiten:
Variante 1:
Die Hansestadt fordert die Nordumgehung des Bartelsholzes, bleibt bei dem Bürgerschaftsbeschluss vom 24.07.2025 und stimmt einer Waldüberspannung nicht zu.
Voraussichtliche/mögliche Konsequenzen:
Es besteht das sehr erhebliche Risiko, dass bei einer weiteren Forderung der Nordumgehung und bei Ablehnung der Überspannung die Vorhabenträger die Durchschneidungsvariante weiterverfolgen und auch die Planfeststellungsbehörde diese genehmigt wird. Nach dem für dieses Projekt u. a. einschlägigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genießen Waldflächen keinen hohen Stellenwert. Die Belange der Wirtschaftlichkeit oder des Privateigentums hat der Gesetzgeber für die Abwägung grds. höher gewichtet (s. insbesondere § 43 Abs. 3 c und § 43 m EnWG).
Es stünde der Hansestadt Lübeck gegen den Planfeststellungsbeschluss grds. der Klageweg offen.
Variante 2:
Die Hansestadt Lübeck stimmt der Überspannung des Bartelsholzes zu und nimmt Abstand von der ursprünglich geforderten Nordumgehung.
Voraussichtliche/mögliche Konsequenzen:
Die Vorhabensträger werden aufgrund der Zustimmung der Hansestadt Lübeck die Berücksichtigung der Eigentumsbelange gegenüber der Wirtschaftlichkeit höher gewichten und die Überspannung in einen Änderungsantrag zum Planfeststellungsverfahren einbringen. Das Bartelsholz würde voraussichtlich mit bis zu 36 m höheren Masten überspannt werden (statt 49 m wären die Masten 85 m hoch). Temporär müssten für Baustelleneinrichtungen und Zufahrten ca. 5 ha Wald gerodet werden, diese könnten im Anschluss der Baumaßnahmen allerdings größtenteils wieder Wald werden (mit Baumhöhen mit bis zu 35 Metern). Dauerhaft versiegelt wären lediglich die drei Maststandorte im Wald, die auch im Fall einer Rodung der Gesamttrasse errichtet werden müssten, hier ist von einer Inanspruchnahme von ca. 1.000 m² auszugehen. Demnach könnte durch die Überspannung der Eingriff in den Wald deutlich minimiert werden.
Eine Klage der Hansestadt Lübeck gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen dieses Aspekts wäre dann erfolglos.
Zusammenfassung:
Es wird die Variante 2 empfohlen, da sie sehr wahrscheinlich bewirken kann, dass im Planfeststellungsbeschluss die Überspannungsvariante festgestellt wird, was einen wesentlich geringeren Eingriff in den Wald bedeuten würde. Der Bürgerschaftsbeschluss vom 24.07.2025 (VO/2025/14437-01) ist dazu aufzuheben.