Die Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beabsichtigt, Mitglied von Norrbottens handelskammare (im Folgenden: „Handelskammer Norrbotten“) mit Sitz in Luleå (Schweden) zu werden. Entgegen der wörtlichen Übersetzung handelt es sich um eine freiwillige Branchenvereinigung, nicht um eine öffentlich-rechtliche Kammer wie die deutschen Handelskammern. Die Handelskammer Norrbotten ist nach eigener Darstellung politisch neutral und wird von ihren Mitgliedern getragen und finanziert.
Gesellschaftsrechtlich ist bei der LHG die Geschäftsführung zuständig, den Bürgerschaftsbeschluss umzusetzen. Der Aufsichtsrat der LHG wurde in seiner
277. Aufsichtsratssitzung am 26.09.2025 über dieses Vorhaben informiert.
Gründe für die angestrebte Mitgliedschaft
Die Handelskammer Norrbotten (Nordschweden) hat den Zweck sich durch den Zusammenschluss der Unternehmer in der Provinz Norrbotten für die Entwicklung des Wirtschaftslebens einzusetzen und die Interessen der Wirtschaft gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden sowie in anderen Zusammenhängen zu vertreten. Ziel der Wirtschaftsorganisation ist es, das Unternehmenswachstum in Norrbotten zu fördern und sicherzustellen, dass die Region ein attraktiver Standort für geschäftliches Wachstum und internationalen Handel ist.
Aktuell befindet sich die Industrie in Nordschweden in einer Phase dynamischer Entwicklung. Mit der Mitgliedschaft wird die LHG Teil der Community einer aufstrebenden Industrieregion und kann ihr Netzwerk in Nordschweden weiter ausbauen. Die LHG erhält hierdurch Zugang zu exklusiven Informationen über das Industriewachstum.
Mitglieder erhalten darüber hinaus Ermäßigungen für die Teilnahme an Veranstaltungen und können Partner für Veranstaltungen werden. Die LHG wäre der erste ausländische Hafen, der Zugang zu entsprechenden Events hätte.
Finanzielle Auswirkungen für die LHG
Im ersten Jahr beläuft sich der Mitgliedsbeitrag auf ca. 2.300 EUR. Die Beitragskosten für die Mitgliedschaft ab dem zweiten Jahr liegen bei ca. rd. 1.000 EUR p. a.; im Gegenzug ist die Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen günstiger als ohne Mitgliedschaft.
Rechtliche Bewertung
Nach § 28 Nr.18a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) entscheidet die Gemeindevertretung – also die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck – über die unmittelbare oder mittelbare Gründung von … privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105 GO) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung. Eine private Vereinigung im Sinne von § 105 GO ist auch die Handelskammer Norrbotten, so dass der Beitritt der städtischen Tochtergesellschaft LHG zur Handelskammer Norbotten dem Entscheidungsvorbehalt der Bürgerschaft unterliegt.
Die Mitgliedschaft kann unter der Maßgabe erfolgen, dass die Voraussetzungen der
§§ 102 und 105 der Gemeindeordnung eingehalten sind.
So ist eine Mitgliedschaft der LHG in der Handelskammer Norbotten auch davon abhängig ob ein wichtiges Interesse besteht und ein öffentlicher Zweck verfolgt wird.
Wichtiges Interesse
Ein wichtiges Interesse liegt vor, wenn die LHG durch die Beteiligung an der privaten Vereinigung einen Vorteil erlangt und/oder ihr gegenwärtiges Handeln optimieren kann. Die Mitgliedschaft der LHG in der Handelskammer Norbotten ermöglicht es der Gesellschaft – wie zuvor bereits aufgezeigt – durch gezielte Netzwerkarbeit vorhandene wirtschaftliche Beziehungen in die Region Nordschweden zu vertiefen und neue Kontakte zu knüpfen. Der frühzeitige Informationsgewinn verschafft Vorteile gegenüber Mitbewerber:innen.
Die Hansestadt Lübeck und die LHG-Gruppe haben ein Interesse daran, den Hafen- und Logistikstandort Lübeck zu stärken und seine Vernetzung zu fördern. Die Mitgliedschaft der LHG in der Handelskammer Norbotten würde zur Umsetzung dieser Ziele beitragen.
Öffentlicher Zweck
Daneben müssen die Voraussetzungen des § 101 GO vorliegen.
Die privatrechtliche Vereinigung muss einen öffentlichen Zweck erfüllen. Die Handelskammer Norrbotten verfolgt entsprechend ihrer Satzung den Zweck, sich durch den Zusammenschluss der Unternehmer in der Provinz Norrbotten für die Entwicklung des Wirtschaftslebens einzusetzen und die Interessen der Wirtschaft gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden sowie in anderen Zusammenhängen zu vertreten.
Unternehmensgegenstand und öffentlicher Zweck der LHG ist die Erbringung von Umschlags- und Logistikdienstleistungen sowie der Betrieb von Terminals als öffentliche Hafenanlage in der Hansestadt Lübeck. Dabei wird eine maximale Auslastung der Kapazitäten und Optimierung der Umschlagsmengen angestrebt. Hierzu ist es unerlässlich sowohl die Kundenbindung durch verschiedene Maßnahmen zu verstärken als auch eine effektive Neukundengewinnung zu betreiben. Die LHG erwartet durch die Kooperationen innerhalb der Handelskammer Norrbotten eine Intensivierung von Marketing und Vertrieb.
Anzeige bei der Kommunalaufsicht
Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 GO ist nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht besteht nach § 105 S.2 GO nur dann, wenn die privatrechtliche Vereinigung wirtschaftlich tätig ist. Dies ist jedoch bei der Handelskammer Norrbotten nicht der Fall.