Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg vor, welche zu dem Ergebnis kommt, dass für die Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Geschlechterparität des Ausschusses eine Geschlechterparität der stimmberechtigten Mitglieder notwendig sei. Könne die Parität der Ausschussmitglieder insgesamt nicht erreicht werden, weil der Frauenanteil bei den beratenden Mitgliedern zu hoch sei, dürfe sich dies nicht auf die Parität bei den stimmberechtigten Mitgliedern auswirken.
Der Bereich Recht nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zunächst erscheint das in der Stellungnahme vorgebrachte Argument, es komme auf die Parität bei den stimmberechtigten Mitgliedern an, durchaus nachvollziehbar, weil es die stimmberechtigten Mitglieder sind, die die Entscheidungen treffen. Der Wortlaut der zugrundeliegenden Norm sagt allerdings etwas anderes: Nach § 48 Abs. 1 JuFöG SH gehören dem Jugendhilfeausschuss zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder an. Gemäß § 48 Abs. 2 JuFöG SH sind weitere Mitglieder des Ausschusses mit beratender Stimme ein Mitglied, das die Belange von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund wahrnimmt, ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen und ein Mitglied aus Jugendmitbestimmungsgremien. Abs. 3 des § 48 JuFög SH bestimmt, dass die Satzung des Jugendamtes vorsehen kann, dass bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden.
Erst in § 48 Abs. 4 JuFöG SH heißt es: „Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind.“ Eine Unterscheidung zwischen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern trifft diese Regelung nicht. Vielmehr ist der Jugendhilfeausschuss in seiner Gesamtheit angesprochen. Damit spricht der Wortlaut der Norm zunächst eindeutig dafür, dass es auf die Gesamtparität hinsichtlich aller Ausschussmitglieder ankommt.
In der Stellungnahme wird nun ausgeführt, unter Heranziehung der juristischen Auslegungsmethoden käme man aber zu einer anderen Auslegung. Das überzeugt jedoch nicht vollständig. So lässt sich z.B. aus der Gesetzesbegründung eben nicht klar erkennen, dass der Gesetzgeber nur eine Parität unter den stimmberechtigten Mitgliedern erreichen wollte. Das Hauptproblem ist aus hiesiger Sicht aber Folgendes: Wenn der Gesetzgeber eine Parität nicht für den Ausschuss insgesamt, sondern vor allem unter den stimmberechtigten Mitgliedern hätte erreichen wollen, wäre es für ihn ein leichtes gewesen, diese Absicht in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Genau das ist aber nicht erfolgt. Wenn man nun der Meinung ist, dass § 48 Abs. 4 JoFöG anders ausgelegt werden müsse, als der Wortlaut nahelegt, muss man auch eine Begründung dafür liefern, warum der Gesetzgeber nicht das eigentlich Gemeinte in das Gesetz geschrieben hat. Zumindest sollten Anhaltspunkte vorliegen, die erkennen lassen, dass es sich hier um ein Versäumnis und keine Absicht handelte. Diese Begründung bleibt die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei jedoch schuldig. Solange diese Erklärung fehlt, musst es bei dem Grundsatz verbleiben, dass der – mutmaßliche – Wille des Gesetzgebers nur dann maßgeblich sein kann, wenn er sich im Gesetz auch irgendwie niedergeschlagen hat.
Der Bereich Recht bleibt somit zunächst bei seiner bereits mit Mail vom 27. Januar 2025 dargelegten Auffassung, dass die Parität für den gesamten Jungendhilfeausschuss herzustellen ist. Um hier abschließende Klarheit zu erhalten, wird diesseits angeboten, vor einer abschließenden Beschlussfassung in der Bürgerschaft das zuständige Ministerium des Landes bzw. die Kommunalaufsicht hierzu zu befragen.