Vorlage - VO/2023/12702  

Betreff: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.110 - Personal Bearbeiter/-in: Krohn, Annet
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
28.11.2023 
6. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.11.2023 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2. Aenderung Hauptsatzung

Beschlussvorschlag

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.04.2022 wird in der Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.101 Bürgermeisterkanzlei

zustimmend

1.101.3 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

zustimmend

1.300 Bereich Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Eine Beteiligung ist nicht erfolgt, da der Personenkreis nicht direkt betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

Gesetzliche Änderung

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Mit der 2. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck erfolgt eine Neufassung des  § 14 Abs. 2. bezüglich der Aufwandsentschädigung.

 

Mit dieser Neufassung erfolgt die Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses vom 28.09.2023, VO/12437-01-01. Im Rahmen dieses Beschlusses sollen Mitglieder der Bürgerschaft eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des jeweils in der EntschVO festgelegten Höchstsatzes erhalten.

 

Die in der EntschVO vorgenommene Bezeichnung der Sätze als chstbeträge legt den Gemeindevertretungen die Verpflichtung auf zu prüfen, ob der mit dem Ehrenamt verbundene Aufwand die Gewährung der höchstzulässigen Entschädigung rechtfertigt.

 

Um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen, ist es erforderlich, dass die sich für die ehrenamtlich tätigen Bürger:innen ergebenden Belastungen an den tatsächlichen Verhältnissen abgewogen und zu dem üblichen Aufwand ins Verhältnis zu setzen sind. Hierbei ist zwar auch die Größe und Finanzkraft der kommunalen Körperschaft zu berücksichtigen. Allein der Hinweis auf die Größe der Kommune reicht aber noch nicht aus.

Als Maßstabe für einen Vergleich kommt insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme in Betracht. Der Höchstsatz kann nur festgelegt werden, wenn eine besondere Inanspruchnahme der ehrenamtlich Tätigen in ihrer Funktion generell und dauerhaft vorliegt.

 

Insbesondere mit Ihrem mittelalterlichen Altstadtkern, der in die Liste des UNESCO Welterbes der Menschheit aufgenommen wurde und damit einhergehenden besonderen Anforderungen an die Erhaltung des Stadtbildes einschließlich der denkmalgeschützten Gebäude und der Verkehrswege bzw. -anlagen, ihren zahlreichen Museen und Kultureinrichtungen, ihrer besonderen touristischen Attraktivität, einem Ostseehafen mit bedeutendem Güterumschlag, einer Universität und einem Universitätsklinikum, einem Flughafen, einer durch Bevölkerungszuwächse geprägten Stadtentwicklung und einem daraus resultierenden angespannten Wohnungsmarkt sowie sozialen Herausforderungen sieht sich die Hansestadt Lübeck besonderen Handlungsfeldern ausgesetzt, die über eine Durchschnittskommune in Schleswig-Holstein deutlich hinausgehen. Hinzu kommen weitere Aufgaben, wie beispielsweise die Digitalisierung der Verwaltung, die Unterbringung von Flüchtlingen, die notwendigen Maßnahmen zum Klimaschutz und die zukunftsfähige Gestaltung des öffentlichen und privaten Nahverkehrs.

Das alles schlägt sich unweigerlich in der Gremienarbeit der Stadt nieder und erfordert daher für die Bürgerschaftsmitglieder ein besonderes Engagement, was sich erkennbar auch in den zahlreichen und oft sehr zeitintensiven Gremiensitzungen erkennen lässt.

Die Bürgerschaft hält es daher für angemessen, durch Anhebung der Aufwandsentschädigung auf 100 % der Höchstbeträge das Ehrenamt weiterhin ausreichend attraktiv zu gestalten und eine sachgerechte Entschädigung für den von den Mandatsträger:innn abgeforderten Einsatz zu gewährleisten
 

 

 

 

 

 


Anlagen

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2. Aenderung Hauptsatzung (16 KB)    
Stammbaum:
VO/2023/12702   Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck   1.110 - Personal   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2023/12702-01   Beirat für Senior:innen - Ergänzungsantrag: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck   1.100 - Büro der Bürgerschaft   Antrag eines Ausschusses/Beirates