Vorlage - VO/2022/11293  

Betreff: Ausfallbürgschaft zugunsten der Grundstücksgesellschaft Metallhüttengelände mbH: Prolongation über den 31.12.2022 hinaus
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Lövenich, Irina
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
27.09.2022 
69. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.09.2022 
35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird ermächtigt, gegenüber der Volksbank Lübeck eG eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Grundstücksgesellschaft Metallhüttengelände mbH (GGM)

-          über ein Volumen bis maximal 2.000.000,00 Euro

-          befristet bis zum 30.12.2028

-          gegen Zahlung einer Bürgschaftsprovision i. H. v. 0,35 % p.a.

-          ohne Verzicht auf die Einrede der Vorausklage

zu erklären.
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind nicht betroffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Die Bürgschaftserklärung ersetzt die Erklärung vom 24.11.2016, die bis 31.12.2022 befristet ist.

 

Erforderlichkeit


Eine städtische Ausfallbürgschaft ist auch über den 31.12.2022 hinaus erforderlich. Die GGM wurde im Jahr 1991 mit dem Zweck gegründet, das Gelände der ehemaligen Neuen Metallhütte in Lübeck-Herrenwyk, das durch die vorherige Nutzung schwer kontaminiert war, zu sanieren, als Eigentümerin zu übernehmen und die Flächen anschließend zu verwerten. Die kostenaufwendige Sanierung des ehemaligen Metallhüttengeländes wurde finanziell vom Land Schleswig-Holstein und der Hansestadt Lübeck gemeinsam getragen (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 03.12.1990). Seitens der Hansestadt Lübeck wurde zu diesem Zweck auch für Bankverbindlichkeiten der GGM gebürgt.

 

Die Sanierungsarbeiten sind abgeschlossen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 03.12.1990 wurde mit Auflösungsvertrag vom 17.12.2003 beendet. Zweck der Gesellschaft sind nunmehr der Betrieb, die Unterhaltung und ggf. die Erneuerung der Sicherungsanlagen, die Veräerung der Grundstücke (Gewerbegebiet Herrenwyk) sowie die Verwaltung und Bewirtschaftung der sonstigen Flächen. Durch den Verkauf der Grundstücke sollen die vorgetragenen Verluste aus der Sanierungsphase Schritt für Schritt abgebaut werden. Für die laufende Überwachung und Unterhaltung von Sicherungselementen des Geländes fallen weiterhin auf unbestimmte Zeit laufende Kosten an, wofür die Hansestadt Lübeck jährlich Mittel aus dem städtischen Haushalt zur Verfügung stellt.

Die Aufgabenwahrnehmung der Gesellschaft wird über einen Kreditrahmenvertrag mit der Volksbank Lübeck sichergestellt. Die Hansestadt Lübeck hat eine Ausfallbürgschaft (Bürgerschaftsbeschluss vom 27.01.2011) zugunsten der GGM gegenüber der Volksbank erklärt, um diesen Kreditrahmen zu ermöglichen. Das Bürgschaftsvolumen betrug ursprünglich 6 Mio. Euro. Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 29.06.2016 erfolgte die Prolongation dieser Ausfallbürgschaft über ein Volumen bis maximal 4 Mio. Euro.

 

Die städtische Bürgschaftserklärung ist bis zum 31.12.2022 befristet. Der Kreditrahmenvertrag wird jedoch weiterhin benötigt.

 

Durch weitere Grundstücksverkäufe ist es gelungen, den Verlustvortrag der GGM aus der Sanierungszeit teilweise abzubauen, so dass es möglich ist, das Bürgschaftsvolumen von 4 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro zu verringern.

 

Zulässigkeit

 

Grundsätzlich bedürfen kommunale Bürgschaften der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Vorliegend besteht jedoch gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften keine Genehmigungspflicht, da die zum Beschluss vorgeschlagene Bürgschaftsgewährung zugunsten einer Gesellschaft erfolgt, an der die Hansestadt Lübeck 100% der Anteile gehören. Zudem werden die mit Erlass des Innenministeriums vom 10.07.2012 über die Gewährung von Bürgschaften (Bürgschaftserlass) gestellten Anforderungen erfüllt.

 

Gemäß dem Bürgschaftserlass sollte eine kommunale Bürgschaft grundsätzlich nicht mehr als 80% des Kreditbetrages abdecken und sollte eine Bürgschaftsprovision aufgrund konkreter Vergleichsangebote (Kreditaufnahme mit/ohne Bürgschaft) errechnet werden.

 

Die GGM erledigt mit der Eindämmung der Umweltrisiken eine öffentliche Aufgabe, die nicht kostendeckend zu betreiben ist. In Anbetracht des verlustträchtigen Gesellschaftszwecks würde ein unverbürgter Rahmenkredit nicht gewährt, sodass der Bürgschaftsbetrag der Höhe des Kreditrahmens zu entsprechen hat und eine Bürgschaftsprovision auch nicht als Grundlage von konkret eingeholten Vergleichsangeboten errechnet werden kann.

 

Unter Berücksichtigung dieser begründeten Besonderheit sind die Anforderungen des Bürgschaftserlasses an die Ausgestaltung der Bürgschaftserklärung erfüllt. Dazu gehört

-          kein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage;

-          Begrenzung der Höhe nach und zeitliche Befristung;

-          Erheben einer Bürgschaftsprovision;

-          ckzahlung bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu erwarten;

-          Prüfungsrechte der Hansestadt Lübeck bleiben vorbehalten.

 

Die Bürgschaftsgewährung stellt ferner auch keine Beihilfe (wettbewerbsverfälschende Begünstigung eines Unternehmens) i. S. des § 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

 

Zum einen fehlt es am Merkmal der Begünstigung. Die GGM hat die Sanierung des Metallhüttengeländes durchgeführt und dafür den Kredit aufgenommen, für den die Hansestadt Lübeck rgt. Die notwendige Sanierung eines kontaminierten Geländes stellt eine Aufgabe dar, die grundsätzlich von der zuständigen Behörde, hier von der Hansestadt Lübeck hätte durchgeführt werden müssen, da der Verursacher der Verunreinigung oder sonstiger Störer nicht herangezogen werden konnten. Die GGM hat damit eine Aufgabe durchgeführt, die grundsätzlich von der Stadt zu finanzieren gewesen wäre. Das Land Schleswig-Holstein hatte sich mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 03.12.1990 bereit erklärt, die Hansestadt Lübeck bei der Sanierung auch finanziell zu unterstützen. Durch die Auflösungsvereinbarung vom 17.12.2003 sind alle gegenseitigen Ansprüche bzw. Verpflichtungen zwischen dem Land und der Hansestadt Lübeck erledigt. Der Ausgleich der durch die Sanierung und Sicherstellung entstandenen Kosten ist keine Begünstigung (vgl. auch Beschluss der EU-Kommission vom 27.03.2014 Nr. SA 36646 (2013/N) Deutschland, GRW-Regelung zur Erschließung von Grundstücken für die industrielle und gewerbliche Nutzung und Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV vom 19.07.2016 (2016/C 262/01).)

 

Zum anderen findet keine Wettbewerbsverfälschung statt. Die GGM ist nur insoweit tätig, als sie die eigenen, sanierten Grundstücke verkaufen bzw. bewirtschaften soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung einer Bürgschaft, die keinen Einfluss auf die Vermarktbarkeit der Grundstücke hat, den europäischen Wettbewerb verfälschen könnte. Der GGM wird durch die Bürgschaftsgewährung kein Vorteil am Grundstücksmarkt verschafft. Auch wird auf der Ebene der Grundstückskäufer:innen/mieter:innen keine Beihilfe gewährt, da der Kaufpreis bzw. die Miete dem Marktpreis entspricht.
 


Anlagen

Anlage 1 Finanzielle Auswirkungen
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen (92 KB)