Vorlage - VO/2020/09428  

Betreff: Bericht über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für die Jahre 2014-2019 gemäß § 76 Absatz 4 der Gemeindeordnung SH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Bössow, Dennis
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
09.02.2021 
43. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
25.02.2021 
22. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Übersicht 2014
Anlage 2 - Übersicht 2015
Anlage 3 - Übersicht 2016
Anlage 4 - Übersicht 2017
Anlage 5 - Übersicht 2018
Anlage 6 - Übersicht 2019

Beschlussvorschlag

 

Berichtspflicht gemäß § 76 Absatz 4 Gemeindeordnung SH
 


Begründung

 

Mit diesem Bericht wird die Bürgerschaft über Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (im Folgenden vereinfacht als „Spenden“ bezeichnet) informiert, die der Hansestadt Lübeck in den Jahren 2014 bis 2019 angeboten und im weiteren Verfahren formal angenommen wurden. Auf der Grundlage des § 76 Absatz 4 Gemeindeordnung (GO) wird nur über Spendenannahmen berichtet, die über 50 Euro hinausgehen.

 

Mit der gesetzlichen Regelung über die Abwicklung von Spenden in § 76 Absatz 4 der Gemeindeordnung (GO) beabsichtigt der Landesgesetzgeber die Vermeidung von Korruption und die Schaffung von Transparenz im Spendenverfahren.

 

Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben in der Hansestadt Lübeck gilt seit dem Jahr 2014 die Dienstanweisung zur Umsetzung von § 76 Absatz 4 der Gemeindeordnung (Abwicklung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen).

Danach wird das Verfahren in die Phasen Einwerbung, Angebotsentgegennahme und Annahme gegliedert.

Dem Gesetz nach obliegt die Einwerbung und Angebotsentgegennahme dem Bürgermeister. Aktive Spendeneinwerbungen durch Verwaltungsmitarbeiter:innen bedürfen einer Beauftragung durch die Verwaltungsleitung.

Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch die Bürgerschaft, soweit diese Entscheidungskompetenz nicht auf den Bürgermeister übertragen wurde.

Die Spendenliste eines Jahres spiegelt jeweils den Zeitpunkt der im Bereich Haushalt und Steuerung eingegangenen Spendenangebotsanzeigen wider.

 

 

Mit Beschluss vom 21.03.2013 (Vorlage VO/2013/00464) hat die Bürgerschaft die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden im Rahmen der folgenden Wertgrenzen auf den Bürgermeister und den Hauptausschuss delegiert:

 

Auf den Bürgermeister:

-          bei Spenden von gemeinnützigen Stiftungen bei einem Wert von mehr als 50 Euro bis 300.000 Euro

-          bei allen anderen Spenden bei einem Wert von mehr als 50 Euro bis 100.000 Euro

Auf den Hauptausschuss:

-          bei Spenden von gemeinnützigen Stiftungen bei einem Wert von mehr als 300.000 Euro bis 500.000 Euro

-          bei allen anderen Spenden bei einem Wert von mehr als 100.000 Euro bis 200.000 Euro“

 

Übersicht Gesamtspenden und "TOP 5" (Ranking der 5 Hauptspendenden)

 

Die Berichtertsattung über künftige Jahre soll fortan jeweils zeitnah jährlich erfolgen.
 


Anlagen

Anlage 1 Übersicht 2014

Anlage 2 Übersicht 2015

Anlage 3 Übersicht 2016

Anlage 4 Übersicht 2017

Anlage 5 Übersicht 2018

Anlage 6 Übersicht 2019
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Übersicht 2014 (221 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Übersicht 2015 (174 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Übersicht 2016 (193 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4 - Übersicht 2017 (175 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich Anlage 5 - Übersicht 2018 (206 KB)    
Anlage 6 6 öffentlich Anlage 6 - Übersicht 2019 (97 KB)