Vorlage - VO/2020/09076  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Detlev Stolzenberg betr. Abstimmung zwischen Mobilfunkanbietern und der Stadt zu Mobilfunkanlagen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.060 - Fachbereichs-Controlling Bearbeiter/-in: Toll, Markus
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
25.08.2020 
36. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Anfrage des AM Detlev Stolzenberg im Hauptausschuss am 23.06.2020 (VO/2020/09049):

 

„1. In welcher Form und mit welcher städtischen Dienststelle finden Abstimmungen mit Mobilfunkanbietern statt zur Errichtung und Änderung von Mobilfunkanlagen, sofern diese nicht genehmigungspflichtig sind?

 

2. Wurden in der Vergangenheit Forderungen an Mobilfunkanbieter gestellt, die Auswirkungen auf Standorte und Sendeanlagen haben?

 

3. Gibt es ein städtisches Mobilfunkvorsorgekonzept, um als Stadt auf Standorte und Mobilfunkanlagen Einfluss zu nehmen?“

 

 

 


Begründung

 

Zu 1.:

Gemäß § 63 Abs.1 Nr.5 LBO SH sind Antennen bis 10 m verfahrensfrei (bspw. auf Häusern). Dies bedeutet, dass kein Antrag oder ähnliches bei der Bauaufsicht eingereicht werden muss. Die vier deutschen Mobilfunkunternehmen haben sich allerdings auch in diesen Fällen zum Informationsaustausch mit den Kommunen durch eine Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden verpflichtet. Dadurch wird eine Einbindung der Hansestadt Lübeck (HL) beim Aufbau der Netzinfrastruktur sichergestellt. Innerhalb der Verwaltung wären bei Standortfragen mehrere Bereiche zu beteiligen.

 

Zu 2.:

Ja, auch in der Vergangenheit gab es Abstimmungen mit der HL, beispielsweise zu bauordnungsrechtlichen Fragestellungen.

 

 

Zu 3.:

Gemäß der Vereinbarung mit den Mobilfunkunternehmen kann die HL ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten. Diese müssen in dem Suchkreis liegen, den der Mobilfunknetzbetreiber auf Grundlage seiner Netzplanung benannt hat, um die erforderliche Versorgungsverbesserung zu erreichen. Die Mobilfunknetzbetreiber sagen zu, diese Vorschläge bzw. Hinweise der Kommune zu Standorten vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen. Die Bundesnetzagentur informiert die HL zudem über ausgestellte Standortbescheinigungen. Diese Standortbescheinigung gilt als Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen.


 

 


Anlagen