Für die Straße „An der Stadtfreiheit“ in St. Lorenz liegt weder eine Antragstellung noch eine Genehmigung vor. Ein Einsatz des Ordnungsdienstes war bei einer Veranstaltung in der Straße „Beim Stadthof“ in St. Jürgen erforderlich. Um das Anliegen des Anfragenden zufriedenstellend zu klären, hat die Verwaltung den Gegenstand der Anfrage im Vorwege klären wollen.
Nach telefonischer Klarstellung durch den Anfragenden am 23.03.2020 handelt es sich tatsächlich um die Straße „Beim Stadthof“.
Der dort durchgeführte gemeinnützige private Flohmarkt hat bereits am 11.08.2019 stattgefunden und ist direkt im Anschluss der Veranstaltung mit dem Erlaubnisnehmer sowie weiteren Beschwerdeführern erörtert worden. Die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur privaten Nutzung der öffentlichen Verkehrs-fläche ist antragsgemäß ausschließlich für die öffentlichen Parkplätze vor den Häusern 3 – 15 erteilt worden. Die Nutzung weiterer Flächen, wie z. B. die Gehwege in der Straße „Beim Stadthof“, wurde aufgrund der beengten Verhältnisse ausdrücklich untersagt.
1. Welche ordnungsrechtlichen Genehmigungen sind für einen Straßenflohmarkt erforderlich? Wurden diese Genehmigungen für den Straßenflohmarkt An der Stadtfreiheit beantragt und erteilt?
Ordnungsrechtlich ist für private Anwohnerflohmärkte lediglich eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 des Sonn- und Feiertagsgesetzes S-H erforderlich, sofern an einem Sonntag verkauft werden soll. Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist die straßenrechtliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Beide Genehmigungen sind erteilt worden.
2. Ergeben sich daraus Einschränkungen der Benutzung für sonstige Verkehrsteilnehmer:innen (z. B. Durchfahrtsverbote)?
Antragsgemäß wurde lediglich die Parkplatzfläche vor den Häusern 3 – 15 zur Nutzung freigegeben und genehmigt. Eine weitere verkehrliche Einschränkung, insbesondere ein Durchfahrtsverbot, war von daher nicht erforderlich. Allerdings hätte die Größenordnung, in der die Veranstaltung letztendlich unerlaubt durchgeführt worden ist, eine Straßensperrung zwingend erforderlich gemacht. Damit wäre der Konflikt zwischen Verkaufsständen, Besuchern und Fahrzeugverkehr ausgeschlossen worden.
3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird der örtliche Ordnungsdienst tätig?
Der Ordnungsdienst wird auf Grundlage der Bestimmungen der Sondernutzungserlaubnis, also der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes S-H sowie der Sondernutzungssatzung der Hansestadt Lübeck tätig.
4. Sind aufgrund der diesjährigen Erfahrungen mit dem Straßenflohmarkt An der Stadtfreiheit Schlussfolgerungen für das Verfahren im kommenden Jahr erkennbar?
Grundsätzlich wäre eine Veranstaltung in der vorgefundenen Situation durchaus möglich, wobei im Rahmen einer erforderlichen Straßensperrung die Zustimmung der eingeschränkten Erreichbarkeit, beispielsweise der im hinteren Teil der Siedlung liegenden Kleingärten, sowie einigen Sackgassen, vom Veranstalter im Vorwege einzuholen ist. Zusätzlich ist es erforderlich, dass eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
Eine Veranstaltung in dem Umfang, wie sie tatsächlich beantragt und genehmigt worden ist, wäre in jedem Falle möglich.
5. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus den dortigen Erfahrungen für Straßenflohmärkte in anderen Quartieren der Stadt?
Die Sondernutzung hat in diesem Jahr in über 30 Straßen nicht kommerzielle Bewohner-Flohmärkte oder Straßenfeste genehmigt und damit zum „Wir-Gefühl“ der Bewohnergemeinschaften beigetragen. Üblicherweise wird für diese Feste eine Straßensperrung durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet, zumal es sich in den meisten Fällen um Sackgassen oder abgeschlossene Straßenbereiche handelt. Sofern erstmalig ein Antrag für so eine Anwohnerinitiative mit Straßensperrung beantragt wird, ist es erforderlich eine Unterschriftenliste der von der Straßensperrung betroffenen Anlieger vorzulegen. In aller Regel werden danach die erforderliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde und die Sondernutzungserlaubnis für die private Nutzung der öffentlichen Fläche erteilt. In Fällen, in denen die Fahrbahn nicht benötigt oder beeinträchtigt wird und ausreichend „Nebenflächen“ zur Verfügung stehen, kann auf die straßenverkehrsrechtliche Anordnung verzichtet werden.