Vorlage - VO/2020/08777  

Betreff: Ausstattung von Fußgänger:innenampeln mit Streuscheiben mit gleichgeschlechtlichen Paaren.
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
12.05.2020 
31. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
26.05.2020 
32. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
09.06.2020 
33. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
18.05.2020 
34. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Antrag von AM Katjana Zunft (DIE LINKE) im Hauptausschuss am 12.11.2019 (VO/2019/08261)
 

 


Begründung

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 12.11.2019 wurde folgender Antrag gestellt, der dann zu einer Erteilung eines Berichtsauftrages wurde:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Streuscheiben der Ampelanlagen für Fußgänger:innen mit einem stehenden und einem gehenden Frauen- bzw. Männerpärchen umzurüsten. Hierzu holt sie zuvor gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung des hierfür zuständigen Ministeriums ein.

 

  1. Mit der Maßnahme wird schnellstmöglich begonnen und zukünftig ist mindestens jede zweite Ampelanlage in Lübeck mit solchen Streuscheiben auszustatten.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr hat bei der Fachaufsicht, dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von gleichgeschlechtlichen Sinnbildern in Streuscheiben bei Fußgängersignalanlagen (FGLSA) angefragt und dazu folgende Rückmeldung erhalten:

 

Sowohl der LBV.SH als auch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) vertreten einheitlich die Auffassung, dass Fußgängerlichtsignalanlagen nur mit dem Sinnbild „Fußgänger“ zu versehen sind.

 

Hierzu im Einzelnen:

 

      Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Lichtsignalanlagen für den Fußgängerverkehr mit dem Sinnbild „Fußgänger“ zu versehen. Die VwV zu § 37 StVO bestimmt weiter, dass im Lichtzeichen für Fußgänger das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen muss. Die entsprechenden Sinnbilder ergeben sich aus § 39 Abs. 7 StVO (nur schreitender Fußgänger) i.V.m. Ziff. 6.2.7 der Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA / schreitender und stehender Fußgänger). Daneben wurden im Einigungsvertrag auch die entsprechenden Sinnbilder im Stile der sog. „Ost-Ampelmännchen“ zugelassen.

 

      Die Verwendung anderer Sinnbilder ist nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen die StVO dar. Insoweit gilt der Ausschließlichkeitsgrundsatz, dass Verkehrsteilnehmer nur in der StVO oder im Verkehrszeichenkatalog verankerte Zeichen zu beachten haben. Von diesem Grundsatz können die Länder auch nicht mittels Ausnahmeregelungen abweichen; landesrechtliche Regelungen im Bereich des Verkehrsrechts sind aufgrund der Rechtssetzungskompetenz des Bundes ausgeschlossen (d.h.: die Schaffung von „Phantasiezeichen“ - und eben auch von „Phantasie-Sinnbildern“ - ist unzulässig). Dies wurde auch durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in der Vergangenheit mehrfach betont.

 

      Folgerichtig hat auch der Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA)-StVO erst am 16./17.01.2019 nach eingehender Beratung festgestellt, „[…], dass an Lichtzeichenanlagen zur Regelung des Fußverkehrs ausschließlich die nach den §§ 37, 39 StVO vorgesehenen Sinnbilder („Stehen" oder „Schreiten") zu verwenden sind. Im Interesse der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und der Verkehrssicherheit bedarf es keiner Ergänzung zum Sinnbild des Fußgängers in § 39 Abs. 7 StVO, § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt).“

 

 

Vor diesem Hintergrund besteht seitens des LBV.SH und des MWVATT Einigkeit darüber, dass Abweichungen von den Vorgaben der StVO unterbleiben sollen und weder durch – wie auch immer geartete – Ausnahmen, noch durch Änderung der bundesrechtlichen Vorschriften weitere Sinnbilder zugelassen werden sollen. Soweit Fälle existieren, in denen FGLSA mit nicht der StVO / RiLSA bzw. dem Einigungsvertrag entsprechenden Symbolen ausgeführt wurden, kann es sich hierbei nur um nicht rechtmäßige Einzelfälle handeln, aus deren Existenz kein Anspruch auf eine Zulassung auch an anderer Stelle abgeleitet werden kann. Ein Ermessen obliegt der Verkehrsbehörde in diesen Fällen nicht.

 

 

Aufgrund dessen ist rechtlich eine Änderung der Sinnbilder bei Fußgängersignalanlagen nicht möglich.

 


Anlagen