Vorlage - VO/2019/08498  

Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Schmedemann, Stefan
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
13.02.2020 
14. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
25.02.2020 
28. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.02.2020 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Beschluss 1. Änd. ABS
Anlage 2 Synopse 1. Änd. ABS
Anlage 3 Darstellung der Kalk. 2015 - 2024
Anlage 3 Zusammenstellung 1. Änd. ABS

Beschlussvorschlag

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen der Hansestadt Lübeck (Anschluss- und Ausbaubeitragssatzung – ABS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 – Haushalt und Steuerung

zugestimmt

1.300 – Bereich Recht

zugestimmt

3.030 – FB Controlling

zugestimmt

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch

 

 

KAG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 


Begründung

Die Hansestadt Lübeck (HL), Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), erhebt Anschlussbeiträge nach der Satzung über die Erhebung von Anschluss- und Ausbaubeiträgen in der Hansestadt Lübeck (Anschluss- und Ausbaubeitragssatzung - ABS) in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Die jeweiligen Beitragssätze und Deckungsgrade sind regelmäßig zu kalkulieren.

Die Neukalkulation der Anschlussbeiträge erfolgt aufgrund der Rechnungsperiodenkalkulation und ist für die jeweils nächste Kalkulationsperiode fortzuführen. Dazu wird üblicherweise ein etwa zehnjähriger Zeitraum betrachtet, dieser umfasst jeweils ca. fünf Jahre vor und nach dem Kalkulationszeitpunkt. Es wird der entstandene bzw. geschätzte Aufwand für die Herstellung der örtlichen Entwässerungsanlagen ermittelt.

In diesem Zeitraum sind die bereits abgeschlossenen, die im Bau befindlichen und die noch vorgesehenen entwässerungstechnischen Erschließungsmaßnahmen einzubeziehen. Der örtliche, entwässerungstechnische Aufwand ist den nach dem Vorteil gewichteten Flächen gegenüber zu stellen. Das Ergebnis daraus ist der Beitragssatz, der für einen m² beitragspflichtiger Fläche für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerung erhoben wird. Der Beitragssatz ist durch Satzungsregelung zu bestimmen, ebenso wird der prozentuale Deckungsgrad des Aufwandes durch Beiträge in der Satzung festgelegt. Der Deckungsgrad dient der Abfederung von außergewöhnlichen Steigerungen des Beitragssatzes. Deshalb wurde der ermittelte, ungekürzte Beitragssatz dem bisherigen Beitragssatz gegenübergestellt. Dabei wurde festgestellt, dass es zu einer deutlichen Kostensteigerung gekommen ist. Die Gründe liegen einerseits in der guten Baukonjunktur und der damit einhergehenden Verknappung und andererseits in der Erschließung von Wohnbauflächen, die mit einem hohen Aufwand verbunden sind. Es werden umfangeiche Erschließungsanlagen für relativ kleine Einfamilienhaus- oder Reihenhausgrundstücke notwendig - kleine Grundstücke, 1-geschossig, kleine Grundflächenzahl (GRZ). Danach wurde der ungekürzte Beitragssatz mit dem bisherigen Deckungsgrad angesetzt und dieser überprüft. Bei einem unveränderten Deckungsgrad wäre es zu einem starken Kostenanstieg der Grundstückseigentümer gekommen, die zukünftig zur Beitragszahlung herangezogen worden wären. Zur Dämpfung der Kostensteigerung ist daher im Gegenzug der Deckungsbeitrag abgesenkt worden, um eine gleichmäßige und kontinuierliche Belastung der zukünftigen Gebührenzahler wie bei den bisherigen Gebührenzahlern sicherzustellen. Es ist damit weitestgehend sichergestellt, dass die Höhe der Beitragssätze auch in Bauprojekten, die über mehrere Kalkulationsperioden andauern, nicht ständig verändert werden muss. Die Gleichbehandlung aller Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner ist damit gewährleistet. Die Festsetzung des Deckungsgrades nimmt Einfluss auf die Gebührenkalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Das bedeutet, dass ein jeweils höherer oder niedriger Deckungsgrad einen geringeren oder höheren die Gebührenkalkulation beeinflussenden Betrag nach sich ziehen kann.

 

 

 

Die letzte Kalkulation des Beitragssatzes für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser fand im Jahre 2015 statt und umfasste die Jahre 2010 bis 2019. Der Schmutzwasserbeitragssatz wurde seinerzeit in seiner Höhe nicht geändert, er blieb unverändert mit 4,27 EUR/m² bestehen, lediglich der Deckungsgrad wurde entsprechend der Neukalkulation von 71 % auf 71,2 % angepasst. Der Niederschlagswasserbeitrag wurde in der Höhe nicht geändert, auch hier wurde lediglich der Deckungsgrad von 66,5 % auf 61,6 % angepasst. Die ABS wurde zum 01.01.2016 in Kraft gesetzt.

 

Die Entwicklung der Beitragssätze der letzten zwanzig Jahre ist nachfolgend dargestellt:

 

Satzung Deckungsgrad Beitragssatz EUR/m²

  SW RW  SW    RW

1993  75 % 75 %  2,76 EUR (5,40 DM)  7,67 EUR (15,00 DM)

1997  75 % 75 %  2,76 EUR (5,40 DM)  7,67 EUR (15,00 DM)

2000  50 % 50 %  4,27 EUR (8,36 DM)  9,84 EUR (19,25 DM)

2002  50 % 70 %  4,27 EUR (8,36 DM)  9,84 EUR (19,25 DM)

2007  65 % 90 %  4,27 EUR   8,49 EUR

2013  71% 66,5%  4,27 EUR   8,49 EUR

2016  71,2% 61,6%  4,27 EUR   8,49 EUR

 

Die Deckungsgrade von 71,2 % für Schmutzwasser und 61,6 % für Niederschlagswasser führten, wie bereits ausgeführt, eine kontinuierliche Beitragsveranlagung fort.

Die aktuelle Neukalkulation (Anlage 3) umfasst die Jahre 2015 bis 2024. In dieser zehnjährigen Kalkulationsperiode wurden die Jahre 2015 bis 2019 mit den vorliegenden Ist Zahlen und die Jahre 2020 bis 2024 mit den geschätzten Planzahlen eingerechnet, daraus ergibt sich nachfolgend der Vorschlag zur Weiterentwicklung der Beitragssätze:

 

Satzung Deckungsgrad  Beitragssatz EUR/m²

  SW  RW  SW  RW

2019  21,47 % 22,08 % 4,27 EUR 8,49 EUR

 

Auch die jetzt vorgeschlagenen Deckungsgrade von 21,47 % für Schmutzwasser und    22,08 % für Niederschlagswasser führen eine kontinuierliche Beitragsveranlagung bei gleichbleibenden Beitragssätzen zukünftig weitestgehend fort.

Aufgrund der stark gestiegenen Kosten wäre es bei einem unveränderten Deckungsgrad zu einer deutlichen Anhebung des Beitragssatzes für die zukünftigen Grundstückseigentümer gekommen. Alternativ wurde abgewogen, den Beitragssatz anzuheben und gleichzeitig den Deckungsgrad etwas abzusenken, was im Ergebnis ebenfalls zu einer stärkeren Belastung zukünftiger Grundstückseigentümer geführt hätte. Nach sorgfältiger Abwägung und unter Ausnutzung der zulässigen Entscheidungsfreiheit wurde sich dafür entschieden, den Beitragssatz auch zukünftig unverändert zu lassen und entsprechend den Deckungsgrad weiter abzusenken. Damit wird wahrscheinlich aber schon in der kommenden Kalkulationsperiode eine Erhöhung des Beitragssatzes unausweichlich sein, sollten die Kosten in den kommenden fünf Jahren in gleichem Maße steigen, wie in den vergangenen fünf Jahren und den nächsten prognostizierten fünf Jahren. Der Spielraum, der durch die Regulierungsmöglichkeit über die Veränderung des Deckungsgrads übrigbleibt, ist nur noch sehr klein. 

 

Der nicht durch den Beitragssatz gedeckte Anteil der Anschlusskosten wird durch die Solidargemeinschaft aller Gebührenzahler getragen. Das wird im Rahmen der Nachkalkulation der Abwassergebühren berücksichtigt. Zusätzlich werden im Gegenzug aber die angesammelten Anschlussbeiträge in regelmäßigen, jährlich wiederkehrenden Beträgen aufgelöst und der Abwassergebühr entlastend wieder gutgeschrieben.

Die Neukalkulation (Anlage 3) hat somit ergeben, dass sowohl der Beitragssatz für Schmutzwasser, als auch der Beitragssatz für Niederschlagswasser beibehalten werden kann. Es ist lediglich eine Anpassung des Deckungsgrades erforderlich.

Die nächste Neukalkulation wird im Jahre 2024 stattfinden und dann den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2028 umfassen

 

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Anlagen

1 - 3

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Beschluss 1. Änd. ABS (191 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Synopse 1. Änd. ABS (201 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Darstellung der Kalk. 2015 - 2024 (209 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 3 Zusammenstellung 1. Änd. ABS (70 KB)