Vorlage - VO/2019/07679-03  

Betreff: Die Unabhängigen: Änderungsantrag zu VO/2019/07679 Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2019/07679
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen Bearbeiter/-in: Baldy, Christoph
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
20.06.2019 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
26.09.2019 
11. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (HAUSHALTSSITZUNG) zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anhang 1 Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag zu Punkt 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:

 

Die Satzung zur sozialen Staffelung von Elternbeitragen in Lübeck (Anlage 1) wird unter der Maßgabe beschlossen, dass §4 Satz 2 wie folgt formuliert wird:

„Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag ist ein Anteil von 50 v.H. als Elternbeitrag zu zahlen.“

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2019 in Kraft.

 

 


Begründung

Der von der Verwaltung vorgelegte Satzungsentwurf belastet die Bezieher*innen von Einkommen, die knapp über der Grenze der Beitragsfreiheit liegen, sehr stark. Diese soziale Schieflage wollen wir beseitigen.

Die von der Verwaltung vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass eine Familie, deren Monatseinkommen 320 Euro über der Grenze der Beitragsfreiheit liegt, für einen Ganztagskitaplatz (10 Stunden) den Höchstsatz von 253 Euro bezahlen muss.

Eine Familie, deren Einkommen die Grenze der Beitragsfreiheit um 1000, 2000 oder 5000 Euro überschreitet, zahlt exakt den gleichen Höchstsatz. Das ist aus unserer Sicht zutiefst unsozial.

Kurzfristig ist dies abzumildern, in dem nur 50 Prozent des die Einkommensgrenze übersteigenden Beitrages eingesetzt werden muss. Dann müsste die Familie mit einem Einkommen 320 Euro über der Grenze nur 160 Euro für den Kitaplatz zahlen. Erst bei einem Überschreiten der Einkommensgrenze von mehr als 500 Euro wäre der Höchstsatz von 253 Euro fällig. Die Landeshauptstadt Kiel schreibt in ihrer Satzung in §8 Satz (5) einen Satz von 45 Prozent fest (vgl. Anhang 1). Mit den 50 Prozent sind wir schon recht nahe dabei.

 

Diese Regelung ist aus unserer Sicht nicht ideal, im Jugendhilfeausschuss hatten wir deshalb einen Satz von 30 Prozent beantragt, viel Lob für unseren Ansatz bekommen, bei der Abstimmung sind aber trotzdem die 80 Prozent beschlossen worden. Deshalb legen wir jetzt mit 50 Prozent einen Kompromissvorschlag vor.

 

 


Anlagen

Anhang 1: Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anhang 1 Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel (46 KB)    
Stammbaum:
VO/2019/07679   Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2019/07679-01   Änderungsantrag des AM Claudia Petereit (Die Unabhängigen) zu: Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen   Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen   Antrag eines Ausschussmitgliedes
VO/2019/07679-02   Änderungsantrag des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zu: VO/2019/07679 Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen   Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen   Antrag eines Ausschussmitgliedes
VO/2019/07679-03   Die Unabhängigen: Änderungsantrag zu VO/2019/07679 Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen   Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen   Antrag der Fraktion Die Unabhängigen